Anspruch
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Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. | Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. | ||
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Revision as of 17:07, 14 November 2006
Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.
Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen.
Die Legaldefinition des Anspruchs findet sich in § 194 BGB.