Kausalität
From Ius
Revision as of 16:12, 6 November 2006
Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non)
Zu unterscheiden sind die alternative und die kummulative Kausalität sowie die hypothetische Kausalität und die zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität. (Giftmischer; Bei erster, zweiter und dritter wird Zurechnung bejaht. Die besonderen kausalitäten werden also in der Zurechung geprüft.)
Obige Definition ist Grundlage der Bedingungstheorie (Äquivalenztheorie).
Probleme der Bedingungstheorie:
Bejahung der Kausalität bei Mitverursachung, Beschleunigung. (Euthanasie)
Bejahung der Kausalität bei atypischen Kausalverlauf.
Darum gibt es konkurrierende Theorien bzw. nach h.M. die Notwendigkeit der Prüfung der objektiven Zurechnung.
Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung: Kausal ist eine Handlung dann, wenn sich an diese Handlung zeitlich nachfolgende Veränderungen in der außenwelt abgeschlossen haben, die mit der Handlung nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen.
Adäquanztheorie: Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie einen vorhersehbaren erfolg verursacht (eng) bzw. einen nicht völlig unvorhersehbaren Erfolg verursacht. Diese Theorie integriert die besondere Prüfung auf atypische Kausalität bei der Zurechnung in den Kausalitätsbegriff.
Relevanzthorie: Sie trennt Kausalität und objektive Zurechnung, indem sie für die Kausalität die Äquivalenztheorie und für die Zurechenbarkeit die kriterien der Adäquanztheorie verwendet.