Willenserklärung

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'''Definition:''' Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Wilensäußerung, welche auf die Erzielung einer rechtsfolge gerichtet ist.
'''Definition:''' Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Wilensäußerung, welche auf die Erzielung einer rechtsfolge gerichtet ist.
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a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)
a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)
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b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)
b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)
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'''Äußerung:'''
a) direkte, umittelbare Ä.
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c) Nichtstun (idR keine Äußerung)
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empfangsbedingte W. (Vertrag)
empfangsbedingte W. (Vertrag)
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Zugang: Ankunft in Empfängerbereich '''und''' wenn Kenntnisnahme a) möglich b) zu erwarten ist
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a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)
a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)
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b) geschäftsähnliche Handlungen (Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben)
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b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)
[[category:  Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Revision as of 15:32, 6 November 2006

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Wilensäußerung, welche auf die Erzielung einer rechtsfolge gerichtet ist.

Wille:

a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)

b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)

Äußerung:

a) direkte, umittelbare Ä.

b) indirekte, mittelbare (konludente) Ä. (Einsteigen in die Bahn)

c) Nichtstun (idR keine Äußerung)

Arten:

empfangsbedingte W. (Vertrag)

nicht empfangsbed. W. (Testament)

Abgabe und Zugang:

§ 130 BGB

a) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen (Auslobung u.a.): Wirkung mit Abgabe

b) Empfangsbedürftige Willenserklärungen: Wirkung mit Abgabe und Zugang

Abgabe: Ausfertigung und Verschickung/Übergabe

Zugang: Ankunft in Empfängerbereich und wenn Kenntnisnahme a) möglich b) zu erwarten ist

Abgrenzung:

a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)

b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)

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