Zivilrechtlicher Notstand

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Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch.
Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch.
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Revision as of 12:35, 6 November 2006

Definition: Ein zivilrechtlicher Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.

a) rechtfertigender Notstand (Prinzip des überwiegenden Interesses)

b) entschuldigender Notstand (Die Interessen sind gleichwertig, eine Abwehr wird rechtlich missbilligt aber es wird auf den Schuldvorwurf verzichtet.)

c) defensiver Notstand

Eine Sache welche die Gefahr schafft wird zerstört oder beachädigt.

d) aggressiver Notstand

Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch.

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