Finanzverfassung

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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der '''gesonderten Ausgabentragung''' festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
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In § 106 GG und 107 GG wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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In § 106 GG und 107 GG wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
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4) Ergänzungszahlung durch Bund
4) Ergänzungszahlung durch Bund
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Abwägung zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der lebensverhältnisse
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'''Abwägung''' zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse
(Degenhart 90-95)
(Degenhart 90-95)
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 20:37, 1 November 2006

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.

In § 106 GG und 107 GG wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.

1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern

2) Primäre Horizintale Zuordnung

3) Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)

4) Ergänzungszahlung durch Bund

Abwägung zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse

(Degenhart 90-95)

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