Rechtssubjekt
From Ius
Line 12: | Line 12: | ||
Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts. | Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts. | ||
- | ''' | + | |
- | Juristische Personen des Privatrechts:''' | + | '''Juristische Personen des Privatrechts:''' |
1) [[Verein]] | 1) [[Verein]] |
Revision as of 15:32, 27 October 2006
Das subjektive Recht setzt Träger vorraus. Diese sind natürliche und juristische Personen.
Natürliche Personen:
Juristische Personen:
Definition: Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen.
Für juristische Personen gilt Typenzwang.
Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber.
Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts.
Juristische Personen des Privatrechts:
1) Verein
2) Stiftung
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts:
1) Körperschaften des Öffentlichen Rechts
Verbandsmäßig organisierte Personen, deren Mitglieder Beiträge zahlen
1.1) Personalkörperschaften (Universitäten, Kammern)
1.2) Gebietskörperschaften (Landkreise, Gemeinden, Länder, Bund)
2) Stiftungen des Öffentlichen Rechts (Stiftung preußischer Kulturbesitz)
Öffentlich-rechtlicher Vermögensbestand, der einem bestimmten gemeinnützigen Zweck gewidmet ist
3) Anstalten des Öffentlichen Rechts (BfA, Rundfunk- & Fernsehanstalten)
Öffentlich.rechtliche Verwaltungseinrichtungen mit Zweckbindungen, deren Benutzung durch eine Anstaltsordnung geregelt ist und deren Benutzer Gebühren erstatten
Es gibt auch Anstalten des Öffentlichen Rechts welche keine juristischen Personen sind. (Strafanstalten, Schulen, Stellen, Institute, Beauftragte)