Rechtssubjekt
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Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen. Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Der Einzelne kann nicht für die jurotsiche Person haften. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor: | Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen. Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Der Einzelne kann nicht für die jurotsiche Person haften. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor: |
Revision as of 12:14, 27 October 2006
Das subjektive Recht setzt Träger vorraus. Dies sind natürliche und juristische Personen.
Natürliche Personen:
Juristische Personen:
Definition: Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen (Verein) oder vermögensmassen (Stiftung) welche einen Zweck verfolgen.
a) Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
b) Juristische Personen des Privatrechts
Verein:
Grundlage des Vvereins ist § 9 GG, das BGB und das VereinsG.
a) Mitglieder (Existenz unabhängig von Mitgliederwechsel)
b) Autonomie (keine Bindung an Gründungszweck)
c) Satzung (Zweck, Name, Sitz, Eintragungsabsicht...)
d) Entstehung durch Gründungsvertrag und Eintragung beim Amtsgericht (Idealverein) oder Konzession (Wirtschaftsverein)
Ein Gründungsvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung über eine Satzung durch die mindestens sieben Gründungsmitglieder.
Idealvereinen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck erlaubt.
Der Wirtschaftsverein ist selten, meist sind sie als Spezialform organisiert.
Der Verein ist der Grundtyp folgender Formen der juristsichen Person : AG, KGaA, GmbH, eingetargene Genossenschaft, versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Der Verein unterscheidet sich vom nichtrechtsfähigen Verein und vom Vorverein, welche keine juristischen Personen sind.
Der Verein unterscheidet sich auch von der GbR, welche ebenfalls keine Juritsiche Person ist. Sie ist der Grundtyp der OHG und der KG.
Stiftung:
a) keine Mitglieder, jedoch Organe (Vorstand u.a.)
b) Heteronomie (Bindung an erklärten Willen des Stifter bei Stiftungsgeschäft)
c) Verfassung
d) Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Konzession
Ein Stiftungsgeschäft ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf (auch durch Testament).
Die Stiftung unterscheidet sich von der unabhängigen Stiftung und dem Sammelvermögen, welche keine juristischen Personen sind.
Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen. Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Der Einzelne kann nicht für die jurotsiche Person haften. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor:
a) Stiftung: ohne Mitglieder, Konzession
b) Verein: Mitglieder, Eintragung, keine Mitgliederhaftung
ba) wirtschaftlicher Verein bb) Idealverein
Des weiteren sind juristische Personen wie die AG, die GmbH und die Genossenschaft (jeweils Eintragung) relevant.