Rechtsgeschäft

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Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.
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Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.
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Die normative Auslegung kommt den interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch [[§ 157 BGB]] gedeckt.
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Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichen erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interssen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Revision as of 14:57, 20 October 2006

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (Standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag (§ 1310 I 1 BGB) gelten.

Als Gegenbeispiel dür eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg kann das Wucherverbot (§ 138 BGB) gelten.

Arten

a) einseitiges R. (Testament, Kündigung, Anfechtung u.a.)

b) mehrseitige R. (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Verpflichtungsgeschäft

Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Ein Beispiel ist der Kaufvertrag. Hier sind Käufer/Verkäufer zu Übergabe und Übereignung berechtigt/verpflichtet.

Verfügungsgeschäft

Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Vorrausetzung ist ein Vertrag, die Verfügungsgewalt (ggs. Verpflichtungsgeschäft) und oft ein weiteres Element (Bsp.: Eintragung in das Grundbuch).

Beispiel

V verkauft am 1.5. an K1.

V verkauft am 2.5. an K2.

V ist berechtigt das Eigentum an K2 zu übereignen.

K1 ist gegen V zu Schadensersatz berechtigt.

K1 hat keine Ansprüche gegen K2.

Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.

Kausale Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund (causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäftes gehört. (Dies sind meist Verpflichtungsgeschäfte: Schenkung, Kauf u.a.)

Abstrakte Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund der Zuwendung nicht zum Inhalt des Geschäftes gehören. (Dies sind meist Verfügungsgeschäfte: konstitutive Schuldversprechen, Verpflichtung aus Scheck u.a.)

Den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig ein Rechtsgrund/kausales Geschäft zugrunde.

Rechtsgründe:

a) Schenkung (causa donandi)

b) Verpflichtung durch einen Anderen(causa credendi)

c) Tilgung (causa solvendi)

Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kauselem und abstrakten Geschäft.

Vorteil:

Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.

Nachteil:

Unverständlichkeit

u.a. (Brox 67-69)

Auslegung

Zunächst ist die Frage zu klären: Gab es eine erklärung? Kam ein Rechtsgeschäft zustande?

Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.

Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.

Die normative Auslegung kommt den interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch § 157 BGB gedeckt.

Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichen erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interssen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.

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