§ 61 StGB

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Maßregeln der Besserung und Sicherung sind  
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  1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,  
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  2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,  
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  3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,  
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  4. die Führungsaufsicht,  
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  5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,  
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3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,  
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  6. das Berufsverbot.  
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4. die Führungsaufsicht,  
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5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,  
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6. das Berufsverbot.  
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[[category: Paragraphen des Strafrechts]]
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Revision as of 11:36, 16 October 2006

Übersicht

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,

2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,

3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

4. die Führungsaufsicht,

5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,

6. das Berufsverbot.


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