Besonderes Strafrecht

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(2) Der Versuch ist strafbar.
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'''Diebstahl'''
'''Diebstahl'''

Revision as of 13:34, 14 December 2007

Contents

Straftaten gegen das Vertrauen auf Urkunden

Urkundendelikte

Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist im Allgemeinen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs und das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit.

Im Besonderen schützen einige Delikte das Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit, die äußere Unversehrtheit und vor missbräuchlicher Verwendung.


Begriff der Urkunde

Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).

Anonyme Schreiben sind dementsprechend keine Urkunden.

Echt ist die Urkunde, wenn sie den wirklichen Aussteller erkennen lässt. Bei dem Merkmal der Unechtheit geht es allein um die Frage der Urheberschaft und nicht etwa um die der Wahrheit.

Die Beweisbestimmung kann schon von vornherein durch den Aussteller (Absichtsurkunde) oder erst nachträglich durch einen Dritten (Zufallsurkunde) getroffen werden, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen.

Aussteller ist nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird.


Beweis- und Kennzeichen

Urkunden sind nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform, sondern auch die mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Beweiszeichen, soweit sie den obenstehenden Bedingungen genügen.

(Beispielsweise Motor- und Fahrgestellnummern von Kraftfahrzeugen, amtlich ausgegebene Kennzeichenschilder, die Prüfplaketten des TÜV, das Künstlerzeichen auf einem Gemälde und bei hinreichend fester Verbindung auch Preisauszeichnungen auf Waren...)

Das Gegenstück zu den urkundengleichen Beweiszeichen bilden die Kennzeichen sowie Identitäts- und Herkunfstszeichen, die ihrer Funktion nach lediglich der unterscheidenden Kennzeichnung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen.


Vervielfältigungen

Ob und inwieweit Vervielfältigungsstücke Urkundenqualität besitzen, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

Durchschriften werden im Rechtsverkehr als Urkunden anerkannt, da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und gerade dem Zweck dienen, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zur Verfügung zu haben.

Ausfertigungen einer Urkunde, deren Original in den Akten des Gerichts oder der notariellen Verwaltung verbleibt, treten im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift.

Abschriften, Fotokopien, Telefaxe sind nur dann Urkunden, wenn sie beglaubigt sind.


Vordrucke und Entwürfe

Vordrucke und Entwürfe sind keine Urkunden.


Private und öffentliche Urkunden

Es werden Private und öffentliche Urkunden unterschieden.


Gesamturkunden

Werden in einem Schriftstück mehrere Einzelurkunden zusammengefasst, so verlieren sie nicht ohne weiteres ihre Selbstständigkeit.

Eine Gesamturkunde besteht, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbstständigen, für sich bestehenden Erklärungswert aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln. Gerade in der Vollständigkeit liegt oft der selbstständige Erklärungswert.


Zusammengesetzte Urkunden

Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung (Preisschild) mit ihrem Bezugsobjekt (Ware) räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen und jeder Bestandteil für sich ohne Aussagekraft wäre.


Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


Herstellen unechter Urkunden

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Das Herstellen einer unechten Urkunde ist also eine Täuschung über die Identität des Ausstellers. Es genügt, wenn der Eindruck erweckt wird eine bestimmte Person oder Behörde wolle sich als Aussteller bekennen. Tathandlung ist in der Regel die Zeichnung mit falschem Namen. Wer eine urkundliche Erklärung für einen anderen abgibt und mit dessen Namen zeichnet, stellt keine unechte, sondern eine echte Urkunde her, wenn er den Namensträger vertreten will, wenn dieser sich vertreten lassen will und der Unterzeichnende den Namensträger rechtlich vertreten darf.


Verfälschen echter Urkunden

Verfälschung ist jede Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher. Es muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt hat.


Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden

Gebraucht ist eine Urkunde, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

Fälschung technischer Aufzeichnungen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder

2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen.


Dogmatik

Die dogmatische Konzeption der Norm ist unklar, Einzelheiten sind umstritten, die Rechtsprechung verunsichert.


Begriff der technischen Aufzeichnung

Der Begriff der technischen Aufzeichung ist gesetzlich definiert. Unter einer Darstellung im dort genannten Sinne ist nur eine Aufzeichnung zu verstehen, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Bloße Anzeigengeräte fallen danach im Gegensatz zu echten Aufzeichnungsgeräten nicht unter den Begriff der Darstellung.


Tathandlung

Die Tathandlungen der Norm entsprechen denen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Unecht ist eine technische Aufzeichung, wenn die überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt. Falsche Daten welche auf einem Eigendefekt beruhen sind unrichtig aber nicht unecht.

Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


Zweck

Die Norm bezweckt die Verhinderung von Mißbräuchen bei der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen.


Beweiserhebliche Daten

Mit Ausnahme der Wahrnehmbarkeit müssen die manipulierten Daten alle Elemente einer falschen (unechten oder verfälschten) Urkunde aufweisen.

Daten sind Informationen, die sich codieren lassen, einschließlich der Verarbeitung dienender Programme.

Beispiele sind Stammdaten von Geschäftsdaten, Kontodaten, Daten des Bundeszentralregisters ua


Tathandlung

Der Schutz der Norm setzt bereits mit der Eingabephase ein; er umfasst auch Manipulationen, die in einer unrichtigen Programmgestaltung bestehen.

Mißbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)

Mißbrauch von Ausweispapieren

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.


Ausweispapier

Ausweispapiere sind neben den amtlichen Ausweisen auch solche, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden, so etwa Versicherungs- und Werksausweise, Taufscheine, Diplome und Führerscheine. Die Papiere müssen echte sein.


Überlassen

Überlassen erfordert Übertragung der Verfügungsgewalt derart, dass dem anderen der Gebrauch ermöglicht wird.


Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss den Eindruck erwecken wollen, mit der Person identisch zu sein, für die der Ausweis ausgestellt ist. Des weiteren muß sein Wille darauf gerichtet sein, den zu Täuschenden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen.

Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist der Bestand von Urkunden und technischen Aufzeichnungen und somit die Beweisführungsbefugnis des Opfers, nicht aber der Beweisverkehr im Allgemeinen.


Tatobjekt

Gegenstand der Tat sind nur echte Urkunden und technische Aufzeichnungen, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehören. Gehören meint hier nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse, sondern das Recht, die Urkunde oder technische Aufzeichnung zum Beweis zu gebrauchen.


Tathandlungen

Tathandlung kann ein Vernichten, Beeschädigen oder Unterdrücken sein.

Vernichten bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, wie etwa durch Zerstörung, Unleserlichmachen oder Trennung einer zusammengesetzten Urkunde.

Beschädigungshandlungen müssen hier zu einer Beeinträchtigung des Beweiswertes führen.

Ein Unterdrücken liegt in jeder Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen ist oder vorenthalten wird.

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB)

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder

2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 StGB)

Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder 3. Vordrucke für amtliche Ausweise

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend


Amtliche Ausweise

Amtliche Ausweise (auch ausländische) sind ausschließlich oder jedenfalls auch zum Zweck des Nachweises der Identität einer Person oder ihrer persönlichen Verhältnisse ausgestellte amtliche Urkunden.

Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

Falschbeurkundung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)

Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.


Systematik

Die Norm ist als Sonderdelikt ein eigenständig pönalisierter Fall des § 348 StGB der mittelbaren Täterschaft.

Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist ebenso wie bei der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist das Vertrauen auf die Wahrheit öffentlicher Urkunden.


Öffentliche Urkunde

Öffentliche Urkunden sind Urkunden sind solche, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.

Allerdings ist nicht jede öffentliche Urkunde taugliches Tatobjekt des Delikts. Es werden nur jene erfaßt, die für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sind und dem Zweck dienen, Beweis für und gegen jederman zu erbringen.


Mittelbare Falschbeurkundung

Der Täter muss bewirken, dass ein Amtsträger entwas inhaltlich Unwahres zu öffentlichen Glauben beurkundet oder in Dateien speichert, ohne dass eine strafbare Teilnahme an einer Falschbeurkundung im Amt vorliegt.

Straftaten gegen die Ehre

Ehrenschutz

Systematik

Das Schutzobjekt der § 185 StGB - § 188 StGB ist die Ehre. Üble Nachrede (§ 186 StGB) bezieht sich auf die Äußerung nicht erweislich wahrer Tatsachen, Verleumdung (§ 187 StGB) auf die Äußerung unwahrer Tatsachen und die Beleidigung (§ 185 StGB) ist wohl ein Auffangtatbestand. Die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) ist eine Qualifikation der Beleidigung. Tote werden durch den Tatbestand des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB nur gegen Verunglimpfung dh, gegen besonders schwerwiegende Verletzungen geschützt.


Begriff der Ehre

Ehre ist nach dem normativen Ehrbegriff der Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt. Geschützt ist nicht das übersteigerte subjektive Ehrgefühl und nicht der gute Ruf in seiner realen Existenz.

Nach dem älteren faktischen Ehrbegriff wird Ehre in ihrer dualistischen Ausprägung von innerer Ehre (Ehrgefühl) und äußerer Ehre (Leumund) definiert.

Die Rechtsprechung verwendet einen normativ-faktischen Ehrbegriff.


Beleidigungsfähigkeit natürlicher Personen

Beleidigungsfähig ist jeder Mensch, auch das Kind oder ein geistig Kranker, nicht aber der Tote.


Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften und Verbänden

Nach der hM wird Personengemeinschaften und Verbänden Beleidigungsfähigkeit zuerkannt, soweit sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine rechtlich anerkannte soziale Funktion ausüben, wie beispielsweise Parteien, Gewerkschaften, Bundeswehr, Fakultäten ua, nicht aber die Familie.


Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

Erstens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter nur den Personenkreis bezeichnet, auf den sich seine ehrkränkende Äußerung sich bezieht. Hier ist jeder einzelne des Kreises strafantragsberechtigt, wenn er gemeint sein könnte. Voraussetzung ist, dass der Personenkreis überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar umgrenzt ist, dass der deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt oder dass sich aus dem raumzeitlichen Zusammenhang eine Individualisierung ergibt.

Zweitens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter offenlässt wer gemeint ist, und mehrere gemeint sein könnten.


Mittelbare Beleidigung

Von einer mittelbaren Beleidigung spricht man, wenn eine Ehrenkränkung außer den unmittelbaren Betroffenen auch Dritte in ihrem Achtungsanspruch verletzt ("Hurenbengel").


Kundgabecharakter der Beleidigung

a) Kundgabe

Ehrenkränkende Äußerungen müssen einen bestimmten oder objektiv bestimmbaren Inhalt haben, sich an einen anderen zu richten und zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt zu sein.

b) Ausführung im Kreis eng Vertrauter

Äußerungen ehrenrührigen Inhalts im engsten Freundes- und Familienkreis stellen keine Beleidigung dar, da der Mensch einen Raum für eine ungezwungene und vertrauliche Aussprache braucht. Dies gilt nicht für Verleumdung und auch nicht, wenn die Vertraulichkeit zweifelhaft ist


Verfolgbarkeit der Beleidigung

Alle Beleidigungsdelikte sind Antragsdelikte (§ 194 StGB).


Wahrnehmung berechtigter Interessen

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB greift, wenn neben einem berechtigten Interesse auch die Art seiner Wahrnehmung berechtigt ist und der Täter subjektiv zum Zwecke der Interessenwahrung gehandelt hat.

Berechtigt sind Interessen des einzelnen oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiederlaufen.

Die Handlungen des Täters müssen sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter dem Blickwinkel der im Einzelfall tangierten Grundrechte als das angemessene Mittel zu Erreichung eines berechtigten Zwecks darstellen.


Verleumdung (§ 18x StGB)

Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Tatsachen

Tatsachen sind im Unterschied zu Meinungsäußerungen oder Werturteilen konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Eingeschlossen sind auch innere Tatsachen.


Ehrenrührigkeit

Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.


Behaupten

Behaupten heisst, etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinzustellen. Es kommt dabei auf den sachlichen Inhalt, nicht auf die sprachliche Form an.


Verbreiten

Verbreiten bedeutet die Weitergabe von Mitteilungen fremden Wissens.


Kreditgefährdung

Der Tatbestand der Kreditgefährdung schützt nicht die Ehre sonder das Vertrauen, dass jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.


Qualifizierte Verleumdung

Öffentlich begangen ist die Tat, wenn die von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte.

Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Tatbestand

Der Begriff der Tatsache, der Kundgabe und der Ehrenrührigkeit stimmen mit denen des Tatbestandes der Verleumdung überein.


Nichterweislichkeit der ehrenührigen Tatsache

Die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht.

Beleidigung (§ 185 StGB)

Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Bestimmtheitsgebot

Der Tatbestand der Beleidigung ist hart an der Grenze zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots.


Tatbestand

Beleidigung ist die Kundgabe von Mißachtung oder Nichtachtung. Ob eine Äußerung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritte sie versteht.


Kasuistik

  • Meinungsäußerungen und Werturteilen
  • symbolische Handlungen
  • Zumutunden unsittlicher Handlungen
  • Formalbeleidigungen
  • Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen
  • in qualifizierter Form ehrverletzende Tätlichkeiten

Straftaten gegen das Leben

Totschlag (§ 211 StGB)

Tatbestand

a) Mensch

Das menschliche Leben beginnt mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen bzw der Öffnung des Uterus durch Kaiserschnitt.

Das menschliche Leben endet mit dem Hirntot dh, mit dem irreversiblen und totalen Ausfall der Gehirnfunktionen.

b) Anderer

Die Täterschaft und Teilnahme der (versuchten) Selbsttötung sind nicht strafbar.

c) Töten

Töten heißt den Tod eines anderen verursachen. Kurzfristige Lebensverkürzungen genügen.

e) Vorsatz

Die Rechtsprechung hat die Hemmschwellentheorie entwickelt, welche davon ausgeht, dass das (für den Vorsatz erforderliche) billigende Inkaufnehmen das Überwinden einer Hemmschwelle verlangt.


Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)

Dies ist eine Strafzumessungsregel. Sie bezieht sich nicht auf den § 212 StGB.


Mord (§ 212 StGB)

Mord und Totschlag

Die Rechtsprechung sieht im Mord ein eigenständiges Delikt, die Lehre jedoch eine Qualifikation, da der Mord kein eigenständiges Unrecht tatbestandlich normiert. Konsequenzen hat dieser Streit für die Anwendung der täterbezogenen Mordmerkmale und den Prüfungsaufbau.


Verfassungsrechtliche Problematik

a) Problem

Entsprechend dem Schuldprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip muss der Tatbestand und die Rechtsfolge stets sachgerecht aufeinander abgestimmt sein und die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld stehen. Dies ist bei lebenslanger Haft besonders problematisch. Dementsprechend ist ein restriktive Auslegung verfassungsrechtlich geboten. Dies betrifft insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke.


b) Tatbestandslösung

Tatbestandslösungen bemühen sich um eine Restriktion auf der Ebene des Tatbestandes. Die Lehre von der Typenkorrektur schließlich will den Mordtatbestand trotz Vorliegens eines Mordmerkmals verneinen, wenn auf Grund eiener umfassenden Gesamtwürdigung die Tötung ausnahmsweise als nicht besonders verwerflich erscheint.

c) Rechtsfolgenlösung

Demgegenüber belassen es die Rechtsfolgenlösungen zwar bei der Verurteilung wegen Mordes, suchen aber auf der Rechtsfolgenseite nach Wegen, um die lebenslange Freiheitsstrafe zu vermeiden. So ist ein minder schwerer Fall des Mordes angeregt worden. Die Rechtsprechung will in Analogie zu gesetzlichen Milderungsvorschriften den Strafrahmen des § 49 StGB zugrundelegen, sofern Entlastungsfaktoren vorliegen, die den Charakter außergewöhlicher Umstände aufweisen und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Mordmerkmale

Die Mordmerkmale sind in drei Gruppen unterteilt welche sich auf den besonders verwerflichen Beweggrund, die besonders verwerfliche Art und Weise der Tötung und den besonders verwerflichen Zweck beziehen. Die erste und dritte Gruppe normieren somit täterbezogene Mordmerkmale und die zweite Gruppe tatbezogene Mordmerkmale.


Mordlust

Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.


Befriedigung des Geschlechtstriebes

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, wer seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.


Habgier

Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen oder Verlustvermeidungen um den Preis eines Menschenlebens.


Niedrige Beweggründe

Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung richtet sich in einer Gesamtwürdigung auf die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters.


Heimtücke

Heimtückisch handelt, wer - in feindseliger Willensrichtung - die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

Arglos ist, wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.


Grausamkeit

Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.


Gemeingefährliche Mittel

Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehung der Gefahr icht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.


Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht

a) Ermöglichungsabsicht

Die Ermöglichungsabsicht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter tötet, um weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können.

b) Verdeckungsabsicht

Die Verdeckungsabsicht wird durch das Streben des Täters charakterisiert, sich der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen.

Beachtung sollte die Fallkonstellation der Verdeckungsabsicht durch unterlassen finden. (T vergewaltigt und lässt sie verletzt zurück. Er holt keine Hilfe um die Tat zu verbergen. O stirbt.)


Täterschaft und Teilnahme

§ 5 Rengier


Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)

Strafgrund

In der Norm kommt das Prinzip der Unantastbarkeit des fremden Lebens zum Ausdruck. Der Einzelne kann in eine Tötung durch fremde Hand nicht rechtfertigend einwilligen, weil das Rechtsgut Leben grundsätzlich unverfügbar ist. Die Strafmilderung lässt sich sowohl mit dem Gedanken der Unrechtsminderung (Rechtsgutverzicht) wie der Schuldminderung (Mitleidskonflikt) erklären.


Art des Delikts

Die Norm ist eine Privilegierung gegenüber den §§ 211, 212 StGB. Sie hat Sperrwirkung.


Tatbestand

Das Verlangen ist die Einwirkung des Getöteten auf den Willen des Täters, nicht also eine bloße Einwilligung.

Das Verlangen muss ausdrücklich, also in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worde sein; dies kann auch (konkludent) durch gesten und selbst in Frageform geschehen.

Ernstlich ist das Verlangen, das auf freier Willensbildung beruht, das also abgesehen von der Verfügungsbefugnis den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung entspricht.


Schema

I Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tötung eines anderen Menschenlebens

b) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten,

c) Durch das der Täter zur Tötung bestimmt wird

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Gemäß § 16 II StGB greift die Norm auch, wenn die Privilegierung allein subjektiv vorliegt

II Rechtswidrigkeit

III Schuldminderung


Sterbehilfe

a) Aktive Sterbehilfe

Aus § 216 StGB folgt, dass auch die einverständliche aktive Sterbehilfe durch gezieltes täterschaftliches Töten selbst bei aussichtsloser Prognose und schweren Leiden strafrechtlich sanktioniert ist.

b) Indirekte Sterbehilfe

Indirekte Sterbehilfe ist die mit (mutmaßlicher) Einwilligung eines todkranken und schwer leidenden Patienten erfolgende ärztlich gebotene Schmerzbekämpfung mittels bestimmter Medikamente, die zur Linderung unerträglicher Schmerzen verabreicht werden und dabei als nicht vermeidbare, unbeabsichtigte Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen.

Die indirekte Sterbehilfe ist straflos, wenngleich sie den Tatbestand des § 216 StGB erfüllt. Teilweise wird die objektive Zurechnung über den Schutzzweck der Norm oder die Setzung eines rechtlich gebilligten Risikos abgelehnt. Die hM wendet § 34 StGB an und hält die einverständliche Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerfreiheit für ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch eine kurze Zeit länger leben zu müssen.

c) Passive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe heißt Sterbehilfe durch Sterbenlassen. Ihre Zulässigkeit beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht der verantwortungsfähigen Kranken, der jede ärtztliche Behandlung ablehnen darf, selbst wenn die Weigerung einer sinnvollen Lebensverlängerung/-erhaltung im Wege steht und von daher unvernünftig erscheinen mag.

Dies umfasst auch bestimmte Fälle des (mutmaßlich) einverständlichen Behandlungsabbruchs durch aktives Tun (Abschalten von Beatmungsgeräte). Diese stehen dem erlaubten Unterlassen der Weiterbehandlung wertungsgemäß gleich, da das Recht die Einstellung zu verlangen nicht infolge der (zufälligen) Notwendigkeit eines aktiven Knopfdrucks aufgehoben sein kann.


Strafbare Fremdtötung und straflose Teilnahme an einer Selbsttöung oder Selbstgefährdung


Abgrenzung zwischen strafbarer Fremdtötung und strafloser Teilnahme an der Selbsttötung

Die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung entfällt mangels Haupttat. Das Kriterium der Abgrenzung ist die Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung und die Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt.

a) Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung

Umstritten sind die Anforderungen an die Freiverantwortlichkeit.

Eine Mindermeinung vetritt die Exkulpationslösung, welche die Grenzen der Freiverantwortlichkeit unter sinngemäßer Anwendung der Exkulpationsregeln definiert. Sie führt das Argument an, dass wer sich nur über den Sinn des eigenen Todes irre und also im Motivirrtum handele, dennoch frei und bewusst über sein Leben verfüge.

Die herrschende Meinung vertritt die Einwilligungslösung und bestimmt die Grenzen der Freiverantwortlichkeit nach den Einwilligungsregeln. Sie führt an, dass die Enscheidung in den Tod zu gehen mangelfrei sein muss.

b) Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt

Mangelt es an der Tatherrschaft scheidet die Strafbarkeit als (mittelbarer) Täter aus.

Strafbarkeit aus Unterlassungsdelikten trotz strafloser Teilnahme an der Selbsttötung

a) Tötungsdelikte durch Unterlassen

Im Fall Wittig (BGHSt 32, 367) kommt Arzt A zu seiner im Koma liegenden Patientin, nachdem diese in freier Selbsttötungsabsicht eine Überdosis Medikamente eingenommen hat. A unternimmt nichts zu ihrer Rettung, weil er ihren Willen respektiert.

Der BGH hält die Strafbarkeit des A für die Tötung auf Verlangen durch Unterlassen für möglich da auf den Garanten im Falle des Verlustes der Tatherrschaft durch Tod diese auf ihn übergehe. Dies wird von der Lehre als widersprüchlich kritisiert. Im Ergebnis lehnte der BGH die Strafbarkeit aus Zumutbarkeitserwägungen ab.

b) Unterlassene Hilfeleistung

Es ist umstritten inwiefern der § 323c, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Ungücksfalles, in Selbsttötungsfällen einschlägig ist. Eine Ansich sieht einen Unglücksfall gegeben, da der Gedanke von der Unverfügbarkeit des Lebens auf die lebensschützende Norm ausstrahlt.


Entsprechende Anwendung bei Selbsgefährdungen

Die dargestellten Grundsätze gelten erst recht, wenn sich in der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung die Selbsgefährdung realisiert.


Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Es gelten die allgemeinen Regeln.


Aussetzung (§ 221 StGB)

Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 - 219b StGB)

Abtreibung und Verfassung

Leitsätze 1-6 BVerfGE 88, 203

Tatbestand

Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer eine Schwangerschaft abbricht also die Leibesfrucht abtötet.

Die Leibesfrucht entsteht mit der Nidation (§ 218 I 2 StGB), die in der Regeln nach dem 13. Tag seit der Empfängnis abgeschlossen ist. Die Leibesfrucht wird zum Menschen iSd Strafrechts, wenn die Eröffnungswehen einsetzen. Ob eine Leibesfrucht oder eine Mensch Tatobjekt sind richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einwirkung.

Täterkreis und Strafbarkeitsbereich

Als Täter kommen der Laie, der Arzt und die Schwangere selbst in betracht. Es werden verschiedene Strafrahmen definiert.

Der Schwangerschaftsabbruch des Laien ist grundsätzlich strafbar.

Für den Arzt bleibt der Schwangerschaftsabbruch in den Fällen des § 218a I-III StGB straflos.

Der Selbstabbruch durch die Schwangere als Täterin ist strafbar, es gelten aber Privilegierungen.

  • Gemäß § 218 III StGB ist der Strafrahmen herabgesetzt.
  • Gemäß § 218 IV 2 StGB sieht bezüglich der Versuchsstrafbarkeit einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor.
  • Die Strafbarkeit der Schwangeren entfällt in den Fällen des § 218a I-III StGB.
  • § 218a StGB sieht einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und von einem Arzt innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis vorgenommen wird.
  • Nach § 218a IV 2 StGB kann von der Strafe abgesehen werden, wenn sich die Schwangere im Zustand besonderer Bedrängnis befindet.

Es kommt ein Fremdabbruch durch Unterlassen beispielsweise durch den Vater in diesen Fällen in Betracht.


Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218a I-III StGB)

§ 218a I StGB normiert einen Tatbestandsausschließungsgrund sui generis. Dieser Orientiert sich rein prozessual an der Beratung, der Durchführung durch den Arzt und der 12-Wochen-Frist.

Die medizinisch-soziale und die kriminologische bzw enthische Indikation sind in den Absätzen II und III als Rechtsfertigungsgrund normiert.

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Körperverletzung (§ 223 StGB)

Körperliche Misshandlung

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.


Gesundheitsschädigung

Unter einer Gesundheitsschädigung man das Hervorrufen oder steigern eines - nicht nur unerheblichen - krankhaften Zustandes. Krankahft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand. Auf Schmerzempfindungen kommt es nicht an.


Ärztliche Heilbehandlung

Vor allem nach der Ansicht der Rechsprechung beinhaltet jeder ärztliche Heileingriff, auch wenn er erfolgreich und nach allen Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden ist, eine Körperverletzung. Diese kann durch eine Einwilligung gerechtfertigt sein. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit einer ärztlichen Aufklärungspflicht. Eine andere Ansicht lehnt die Tatbestandsmäßigkeit der ärztlichen Heilbehandlung ab.


Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Beibringung von Gift

Tatmittel ist nach dem Wortlaut jeder gesundheitsschädigende Stoff dh, ein Stoff, der unter den konkreten Bedinungen geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. Dies sind besonders mechanisch oder thermisch wirkende Substanzen.

Gift sind alle organsischen oder anorganischen Stoffe, die chemisch oder chemisch-physikalisch wirken.

Beibringung heißt, den Stoff mit dem Körper so in Verbindung zu bringen, dass er eine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.


Gefährliches Werkzeut

Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

Der Begriff der Erheblichkeit ist noch nicht gefasst.

Keine gefährlichen Werkzeuge sind eigene Körperteile.

Umstritten ist, ob es sich um einen bewegbaren Gegenstand handeln muss. Die Rechtsprechung bejaht dies mit Verweis auf den Wortlaut. Die zutreffene Lehre lehnt dies mit Verweis auf den Unrechtsgehalt und die Konsequenz zufälliger Ergebnisse ab.


Hinterlistiger Überfall

Ein Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff.

Die Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.


Gemeinschaftliche Begehungsweise

Mit anderen gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenüber stehen.


Lebensgefährliche Behandlung'

Eine lebensgefährliche Behandlung meint eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Gefahr muss nicht eintreten.


Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

Verlust bestimmter Funktionsfähigkeiten

Von einem Verlust des Sehvermögens (auf einem Auge genügt) wird man sprechen können, sobald die Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen, nahezu aufgehoben ist.

Beim Gehör geht es um die Fähigkeit artikulierte Laute akustisch zu verstehen.

Sprechvermögen ist die Fähigkeit zum artikulierten Reden.

Ein Verlust ist eine dauernde Beeinträchtigung, welche nicht ohne weiteres geheilt werden kann.


Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Gliedes

Unter den Begriff des Gliedes fallen nach der engsten Aufassung nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderen Funktionen im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind. Verzichtet man auf das Merkmal des Gelenks so ist neben Bein, Fuß, Zeh, Knie, Arm, Hand und Finger auch Ohr, Nase und Genital erfasst. Die weiteste Aufassung zieht auch innere Organe mit ein.

Ob ein Glied wichtig ist, hängt von der Gesamtfunktion des Körperteils im Organisums ab. Wesentliche Körperfunktionen müssen beeinträchtigt sein. Umstritten ist, welche Fakoren bei der Bestimmung der Wichigkeit herangezogen werden dürfen. Nach der engsten Meinung soll es nur auf die generelle Bedeutung für jeden menschlichen Körper ankommen. Demgegenüber berücksichtigt die wohl hM auch die individuellen Verhältnisse.

Das Opfer muss das wichtige Glied verlieren oder dauernd nicht mehr gebrauchen können.


Dauernde Entstellung in erheblicher Weise

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.

Diese Verunstaltung muss erheblich sein dh, ein Gewicht haben, das im Maß der beeinträchtigenden Wirkung der geringnsten sonstigen Folgen der Norm in etwa gleichkommt.

Dauernd ist jede Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmten langwierigen Zeitraum beeinträchtigt.


Verfallen in Siechtum, Lähmung usw

Unter Siechtum versteht man einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.

Lähmung ist eine solche erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.


Schema

1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt

2. Erfolgsqualifikationen

3. Gefahrenverwirklichungszusammenhang

4. Zurechnung nach der inneren Tatseite (?)


Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Gefahrenverwirklichungszusammenhang

a) Problem

Besondere Schwierigkeiten bereiten die Fragen des Zurechungszusammenhangs zwischen grundeliktischen Verhalten und Todeseintritt. Angesichts des Strafrahmens soll Kausalität nicht genügen.

b) Lösung

Verlangt wird, dass zwischen em Grunddelikt und dem qualifizierenden Erfolg ein spezifischer Gefahrenverwirklichungszusammenhang besteht. In dem tödlichen Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben.

c) Streit

Die restriktive Letalitätslehre verlangt, dass sich der tödliche Erfolg gerade aus dem vorsätzlichen zugefügten Körperverletzungserfolg entwickeln muss. (Stichverletzung führt zu Tod)

Der BGH sieht die Norm auch dann anwendbar, wenn nur die Körperverletzungshandlung den tödlichen Erfolg herbeiführt. (Schlag verursacht tödichen Aufprall?)

d) Opfer- und Drittverhalten als Kausalfaktoren

Besondere Schwierigkeiten bereiten Fallkonstellationen, in denen das selbstschädigende Verhalten des Opfers oder Dritter den Tod mit herbeiführt. Entscheidendes Kriterium soll die Eigenverantwortlichkeit der Verhaltens sein, welche bei Panik nicht gegeben ist.


Schema

I § 212 StGB

II § 223 StGB

III § 227 StGB

1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt

2. Todeserfolg

3. Gefahrenverwirklichungszusammenhang

4. Subjektive Fahrlässigkeit

IV § 222 StGB


Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)

Beteiligung an einer Schlägerei (§ StGB)

Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.


Deliktsart

Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafgrund ist die generelle Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib oder Leben.


Schlägerei

Schlägerei als erste Tatbestandsalternative ist gegeben, wenn ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen physisch aktiv mitwirken.


Angriff mehrerer

Unter einem Angriff mehrerer ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen zu verstehen.


Beteiligung

Beteiligt ist, wer am Tatort anwesend ist und durch physische psychische Mitwirkung...


Subjektiver Tatbestand

Die schwere Folge ist eine objektive Bedigung der Strafbarkeit auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht.

Körperverletzung im Amt

Straftaten gegen das Eigentum

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Rechtsgut

Rechtsgut der Sachbeschädigung ist das Eigentum in seiner körperlichen Unversehrtheit, bestimmungsgemäßen Brachbarkeit und seinem äußeren Erscheinungsbild.


Strafzweck

Die Fahrlässigkeit wird nicht bestraft.

Doch warum wird der Vorsatz bestraft, wenn es doch das Mittel des Schadensersatzes gibt? Um besonders Reiche oder Arme an sozialschädlichen Handeln zu hindern.


Beschädigung

Beschädigung ist eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache, durch die die körperliche Unversehrtheit oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit wesentlich gemindert wird. Wesentlich gemindert ist die Brauchbarkeit, wenn die Wiederherstellung derselben einen nicht unerheblichen Aufwand an Zeit, Kosten oder Mühe erfordert.

Eine andere Ansicht ist die ältere Substanzverletzungstheorie.

Eine weitere Ansicht ist die Funktionsvereitelungstheorie.


Zerstörung

Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.


Veränderung des Erscheinungsbildes

Durch den neuen zweiten Absatz ist ein Meinungsstreit entschieden.


Abgrenzung zur Sachentziehung


Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB)

Zerstörung von Bauwerken

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Dies ist eine Qualifikation.

Tatobjekt

Bauwerk ist ein Ober- bzw. Auffangbegriff für alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden ruhen aber mit diesem nicht notwendig verbunden sind.

Tathandlung

Eine bloße Beschädigung genügt nicht. Eine teilweise Zersörung liegt vor, wenn ein selbstständiges, für das Ganze bedeutsame Teil zerstört ist.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Allgemeines

Dies ist ein eigenständiger Tatbestand.

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Daten iSd § 202a StGB II sind Informationen, welche elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Unterdrücken kann durch eine Änderung des Passworts erfolgen, Unbrauchbarkeit durch eine extreme Änderung.

Rechtswidrig ist die Handlung, wenn sie gegen den Willen des Trägers erfolgt. Träger ist der Datenverfügungsberechtigte.

Computersabotage (§ 303b StGB)

Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder

2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Tatobjekt

Sachen im strafrechtlichen Sinne sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.

Strom, Menschen, Leichen und Herzschrittmacher sind keine Sachen.

Beweglich sind alle Sachen die fortgeschaftt werden können. (Also auch Gras auf der Weide im Gegensatz zu § 93 BGB.)

Fremd ist eine Sache, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Herrenlose Sachen (§ 958 BGB) sind nicht fremd. Der Eigentumsbegriff des Strafrechts entspricht dem des Zivilrechts. Bei Erbfällen tritt zunächst gesamthänderischer Erbeneigentum ein.

Hier empfiehlt sich die chronologische Subsumtion. (Zunächst gehörte die Sache X ...)


Wegnahme

Wegnahme als Tathandlung des § 242 StGB ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Bruch und Begründung kann zeitlich divergieren.


Gewahrsam

Nach dem herrschenden faktischen Gewahrsamsbegriff ist Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffaussung (lediglich ein Korrektiv) bestimmt wird.

Nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff ist Gewahrsam die Zuordnung der Sache zur Herrschaft einer Person als eine sozial-normative gesicherte Übereinkunft.

Der Streitpunkt beider Ansichten liegt in der im sog. gelockerten Gewahrsam (verlassene Wohung, geparktes Auto...). Beide Meinungen kommen zu dem Ergebnis, dass Haus, Wohnung, Fabrik, Geschäft, Taschen der Kleidung (Gewahrsamsenklave !), geparkte Autos und herumlaufende Tiere im Gewahrsam idR des Eigentümers stehen.

Ein weiterer Streitpukt ist der beobachtete Diebstahl.


Gewahrsamswille

Gewahrsam hat eine subjektive Komponente. An diese sind jedoch geringe Anforderungen zu stellen. Sie bedarf keiner Geschäftsfähigkeit, keines Spezialwissens und keinem aktualisiertem Gewahrsamsbewusstsein. Es genügt ein genereller oder potentieller Herrschaftswille. Der Gewahrsamswille kann konkludent geäußert werden, allerdings nur durch natürliche Personen. Der Inhaber eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereichs hat Gewahrsam, auch ohne ein Wissen um die Sache. (Brief im Briefkasten, Warenpaket vor Laden...)


Eigentum, Besitz und Gewahrsam

Eigentum ist die Sachherschaft rechtlicher Art, welche in einem Höchstmaße geschützt ist.

Gewahrsam ist die Sachherschaft tatsächlicher Art.

Strafrechtlicher Gewahrsam und zivilrechtlicher Besitz unterscheiden sich. Beispielsweise ist der mittelbare Besitz eines Vermieters kein Gewahrsam, der Gewahrsam eines Besitzdieners (§ 855 BGB) jedoch kein Besitz. Auch ist ein Besitzdiener denkbar, welcher keinen Gewahrsam innehat, da er als bloßer Gewahrsamsgehilfe keinen Herrschaftswillen im normativen (?) Sinne aufweist.


Mitgewahrsam

Es gibt ein gleich-/höher-/ und niederrangiges Mitgewahrsam. Nur höherrangiges Gewahrsam kann durch Wegnahme gebrochen werden.


geschlossene Behältnisse

Ein Verwahrer/Rauminhaber hat Gewahrsam an einem geschlossenem Behältnis. Ein anderer aber Gewahrsam an dem Schlüssel. Wer hat Gewahrsam am Inhalt des Behältnisses?

Der faktische Gewahrsamsbegriff differenziert hier nach Größe, Gewicht und Verankerung des Behältnisses. Tresor- und Schließfächerinhalte stehen im Gewahrsam des Verwahrers, Koffer und Schmuckkästchen stehen im Gewahrsam des Schlüsselinhabers.


Gewahrsamsverlust

Der Gewahrsamsinhaber kann die Sachherrschaft aufgeben oder verlieren.

Die Sache kann außerhalb eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereiches verloren gehen. In diesem Falle ist sie zwar nicht herren- aber gewahrsamslos. (§ 959 BGB)

Die Sache kann innerhalb einer fremden Gewahrsamsspähre verloren gehen. In diesem Falle erlangt der Herrscher der Gewahrsamssphäre Gewahrsam.

Die Sache kann lediglich vergessen werden, der Ort des Verlustes ist also bekannt. Für den faktischen Gewahrsamsbegriff ist es hier noch relevant ob dem Besitzer wesentliche Hürden zu Widererlangung entgegenstehen.


Gewahrsamsbegründung

Nach dem faktischen Gewahrsamsbegriff wird Gewahrsam begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.

Nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff wird Gewahrsam begründet, wenn der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

Es ist nach beiden Ansichten zur Gewahrsamsbegründung kein Fortschaffen nötig. Bei schweren Gegenständen genügt kein Ergreifen oder Verstecken, wohl aber bei leichten.


Vollendung und Beendigung des Diebstahls

Tatbestandliche Vollendung geschieht durch erfolgreiche Wegnahme in Zueigungsabsicht.

Tatsächliche Beendigung des Diebstahls verlangt eine gewisse Festigung und Sicherheit des neuen Gewahrsams.


Abgrenzung zur Unterschlagung


Zueignungsabsicht

Die Zueigung ist ein objektiver Vorgang, der lediglich subjektiv vorliegen muss. Sichzueignen bedeutet die Anmaßung einer eigentumsähnlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken durch die Betätigung des Willens, die fremde Sache oder den in der Sache verkörperten Sachwert - wenn auch nur vorübergehend - dem eigenem Vermögen einzuverleiben, insbesondere für eigene Rechnung darüber zu Verfügen (Aneignung) und sich unter endgültiger Ausschließung des Eigentümers ganz oder teilweise wirtschaftlichz an dessen Stelle zu stellen (Enteigung).

Substanz- und Sachwertstheorie sind ein pot. Problemschwerpunkt.

Die Sache oder auch nur der in ihr verkörperte Sachwert können mit Ausschlusswirkung für den Eigentümer in das eigene Vermögen einverleibt werden.

Die Aneignung ist abzugrenzen von der Sachbeschädigung, der Sachentziehung und der eigenmächtige Verletzung zu Gunsten des Sacheifgentümers. Es muss die Absicht der Zueignung vorliegen.

Die Enteigung ist von der bloß vorübergehenden Gebrauchsanmaßung mit Rückgabewillen zu unterscheiden. Es genügt der Vorsatz der Enteignung.

Das absichtlose-dolose Werkzeug wird hier im Zusammenhang mit Täterschaft und Teilnahme relevant.


Rechtswidrigkeit der Zueigung

Ein fälliger und einredefreier Anspruch auch eines Dritten auf Übereigung kann die Zueigung rechtfertigen. Dennoch ist die Zueigung ein unerlaubtes Mittel und erfüllt möglicherweise den Tatbestand der Nötigung. Die Wegnahme allerdings kann rechtswidrig bleiben auch wenn diese vermutlich keinem Straftatbestand entspricht.

Besteht Anspruch auf eine Gattungsschuld, so ist die Verletzung des Auswahlrechts des Schuldners rechtswidrig. Evtl. kann man hier die mutmaßliche Einwilligung anwenden.

Die Rechtssprechung stellt die Geldschuld der Gattungsschuld gleich. Die Lehre lehnt dies mit der Begründung ab, es fehle idR an einer materiellen Interessenverletzung.

Bei vertretbaren Sachen kann evtl die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigung greifen.


Vorsatz der Rechtswidrigkeit der Zueignung


Schema

  • fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme (willensfeindlicher Bruch alten und Begründung neuen Gewahrsams)
  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht (Enteigungsvorsatz und Aneigungsabsicht)
  • Rechtswidrigkeit der Zueigung
  • Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueigung


Probleme

a) Diebstahl unter Beobachtung

Fraglich ist, ob ein Gewahrsamswechsel erfolgt.

Nach Ansicht der sozial-normativen Theorie hat jemand, der Ware unter Beobachtugn eines Eingriffswilligen in seiner Körpersphäre verbirgt eine vollendete Wegnahme begangen.

Erstens bleibt die Tabuzone des Körpers, die stärktste denkbare Sachherrschaft, auch in Herrschaftssphären eines Dritten bestehen.

Zweitens ist Diebstahl kein heimliches Delikt.

Drittens verhindern Beobachtung, Rückgabebereitschaft oder Möglichkeit der Erzwingung der Rückgabe nicht die Wegnahme, sondern eröffnen dem Bestohlenen nur dir rechtlich abgesicherte Chance, den verlorenen Gewahrsam zurückzuerlangen.


Nach der faktischen Theorie liegt lediglich versuchte Wegnahme vor, wenn der Berechtigte sofort mit Erfolg einschreiten kann.

Erstens missachtet die Orientierungen an sozial-normativen Aspekten die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse.

Zweites ist der beobachtete und frisch ertappte Dieb idR zur sofortigen Herausgabe bereit, was zeigt, dass der Einwirkung auf die Sache noch Hindernisse entgegenstehen.

Drittens ist die Rechtsgutverletzung in den vorliegenden Fällen nicht eingetreten.

b) Sachwert und Substanz

Exemplarisch ist der Fall eines gestohlenen und entwertet zurückgegebenen Sparbuchs.

Fraglich ist ob Zueignungsabsicht bezüglich des Sparbuchs besteht.

Die erweiterte Substanztheorie stellt fest: Zueignungsabsicht hat, wer sich oder einem Dritten unter Anmaßung der dem Eigentümer zustehenden Herrschaftsbefugnissen die der Sache objetktiv innewohnenden Verwendungsmöglichkeiten zuführen will.

Erstens wird zugestanden, dass die reine Substanztheorie zu eng ist.

Zweitens kann mit der neuen Formel auch die durch die reine Substanztheorie nicht zu bewältigenden Probleme gelöst werden.

Drittens kann nur durch diese Theorie eine Abgrenzung von Zueignung und bloßer Gebrauchsanmaßung aus dem Zueignungsbegriff selber gezogen werden.

Viertens ist jede Erweiterung des Diebstahlsbegriffs um Sachwertgesichtspunkte eine Auflösung des Diebstahls als Eigentumsdelikt.

Nach der Vereinigungstheorie hat der Täter Zueignungabsicht, der die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben will. Unter Sachwert fällt dabei nicht nur der in der Sache steckende Wert (lucrum ex re) sondern auch der unter Verwendung der Sache erzielende Wert (lucrum ex negotio cum re).

Erstens scheitert auch die erweiterte Substanztheorie, wenn die Sache keinen Vermögenswert hat oder der Täter die Sache in anderer Weise verwendet, als es ihrem wirtschaftlichen Wert entspricht.

Zweitens schafft eine Verbindung von Sachwert- und Substanzgesichtspunkten keinen doppelten und je nach Sachverhalt beliebig verwendbaren, sondern ein die beiden Teilaspekte der Sachqualität harmoniesierender Zueignunsbergriff.

schwerer Diebstahl

Diebstahl mit Waffen

Bandendiebstahl

Wohnungseinbruchsdiebstahl

Unterschlagung

Raub

Schwerer Raub

Raub mit Todesfolge

Räuberischer Diebstahl

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Brandstiftung

Schwere Brandstiftung

Jagdwilderei

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges

Straftaten gegen das Vermögen

Betrug

Computerbetrug

Hehlerei

Begünstigung

Erpressung

Untreue

Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Erschleichen von Leistungen

Versicherungsmissbrauch

Straftaten gegen die Freiheit

Freiheitsberaubung

Nötigung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Erpresserischer Menschenraub

Gemeingefährliche Straftaten

Gefährdung des Straßenverkehrs

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Trunkenheit im Verkehr

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung

Amtsanmaßung

Straftaten gegen die Rechtspflege

Aussagedelikte

Straftaten gegen den Lebens- und Geheimbereich

Bestechungsdelikte

Unterlassene Hilfeleistung

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