§ 212 StGB
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Current revision as of 10:01, 29 October 2007
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Tathandlung
Eine Tötung, ist eine Handlung, die eine Todesursache gegen einen Menschen setzt. Ein Mensch beginnt mit dem Geburtsbeginn.
Systematik
Schwangerschaftsabbruch(§ 218 StGB): Ab der Nidation ist S. strafbar.
Aussetzung(§ 221 StGB): konkretes Gefährdungsdelikt
Tötung auf Verlangen(§ 216 StGB)
Fahrlässige Tötung(§ 222 StGB): Fahrlässigkeit auf Handlung und Erfolg
Körperverletzung mit Todesfolge(227): Vorsatz auf Handlung, Fahrlässigkeit auf Erfolg