§ 212 StGB

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Körperverletzung mit Todesfolge(227): Vorsatz auf Handlung, Fahrlässigkeit auf Erfolg
Körperverletzung mit Todesfolge(227): Vorsatz auf Handlung, Fahrlässigkeit auf Erfolg
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Current revision as of 10:01, 29 October 2007

Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.



Tathandlung


Eine Tötung, ist eine Handlung, die eine Todesursache gegen einen Menschen setzt. Ein Mensch beginnt mit dem Geburtsbeginn.


Systematik

Schwangerschaftsabbruch(§ 218 StGB): Ab der Nidation ist S. strafbar.

Aussetzung(§ 221 StGB): konkretes Gefährdungsdelikt

Tötung auf Verlangen(§ 216 StGB)

Fahrlässige Tötung(§ 222 StGB): Fahrlässigkeit auf Handlung und Erfolg

Körperverletzung mit Todesfolge(227): Vorsatz auf Handlung, Fahrlässigkeit auf Erfolg

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