§ 239 StGB
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Revision as of 10:19, 5 July 2007
Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Schutzgut
Die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit ist das Schutzgut der Freiheitsberaubung, es ist auch dann angegriffen, wenn der Träger die Freiheitsberaubung noch nicht festgstell hat. Nach einer anderen Ansicht ist aufgrund der Verwandschaft des Delikts mit der Nötigung lediglich auf den aktuell-tasächlichen Willen abzustellen.
Tatobjekt
Bewegungsunfähige Personen wie beispielsweise Babys können keine Tatobjekte sein.
Tathandlung
Unter Einsperren ist das Verhindern des Verlassens durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen zu verstehen.
Freiheitsberaubung auf andere Weise: jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Mensch unter volständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehinsert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
Deliktsart
Die Freiheitsbaraubung ist ein Dauerdelikt, Vollendung und Beendigung fallen auseinander.