§ 283 BGB
From Ius
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Da bei Unmöglichkeit der Erfüllungsanspruch keinen Vorran genießen kann, verlangt die Norm keine weiteren Voraussetzungen. | Da bei Unmöglichkeit der Erfüllungsanspruch keinen Vorran genießen kann, verlangt die Norm keine weiteren Voraussetzungen. | ||
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Der Gläubiger kann aus § 280 I, III BGB, 283 2 BGB iVm § 281 I 2 BGB "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. | Der Gläubiger kann aus § 280 I, III BGB, 283 2 BGB iVm § 281 I 2 BGB "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. | ||
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'''irreparable Schlechtleistung''' | '''irreparable Schlechtleistung''' |
Revision as of 14:02, 11 July 2007
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Voraussetzungen
Da bei Unmöglichkeit der Erfüllungsanspruch keinen Vorran genießen kann, verlangt die Norm keine weiteren Voraussetzungen.
teilweise Unmöglichkeit
Der Gläubiger kann aus §§ 280 I, III, 283 1 BGB "kleinen Schadensersatz" statt der nicht mehr geschuldeten Teilleistung verlangen.
Der Gläubiger kann aus § 280 I, III BGB, 283 2 BGB iVm § 281 I 2 BGB "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
irreparable Schlechtleistung
Bei irreparabler Schlechtleistung kann der Gläubiger "kleinen Schadensersatz" für den Minderwert aus § 280 I, III BGB, § 283 (uU iVm § 437 Nr.9 3) verlangen.
Bei irreparablen Schäden kann der Gläubiger auch "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung aus § 280 I, III BGB, § 283 2 iVm § 281 I 3 verlangen.