Kausalität

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Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. Praktisch relevent wird die Form der Kausalität für Gremienentscheidungen.
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Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. Praktisch relevant wird diese Form der Kausalität für Gremienentscheidungen.
* kumulative Kausalität  
* kumulative Kausalität  

Revision as of 18:31, 27 February 2007

Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (conditio sine qua non)(1)

Formen

  • alternative Kausalität

Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. Praktisch relevant wird diese Form der Kausalität für Gremienentscheidungen.

  • kumulative Kausalität
  • hypothetische Kausalität

Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen, die Formel vom konkreten Erfolg und der Beschleunigung und das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverlaüfen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)

  • atypischer Kausalverlauf

Berührt trotz Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung nicht die Kausalität, wird aber in der objektiven Zurechung relevant.

  • anknüpfenden Kausalität

Zur Abgrenzug der anknüpfenden Kausalität von der zuvorkommenden ist die Frage relvant ob die eine Ursache ohne die andere denkbar ist.

  • zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität

Die Kausalität wird nur hier verneint.

Modifikationen

  • Eliminierungsformel

Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.

  • Erfolg in seiner konkreten Gestalt

Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

  • Beschleunigung

Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt auch als Ursache.

  • Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen
  • Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen

1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 351

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