Kausalität
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- | Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel | + | Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. Praktisch relevent wird die Form der Kausalität für Gremienentscheidungen. |
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- | Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen | + | Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen, die Formel vom konkreten Erfolg und der Beschleunigung und das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverlaüfen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228) |
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* Beschleunigung | * Beschleunigung | ||
- | Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt als Ursache. | + | Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt auch als Ursache. |
* Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen | * Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen |
Revision as of 18:30, 27 February 2007
Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (conditio sine qua non)(1)
Formen
- alternative Kausalität
Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. Praktisch relevent wird die Form der Kausalität für Gremienentscheidungen.
- kumulative Kausalität
- hypothetische Kausalität
Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen, die Formel vom konkreten Erfolg und der Beschleunigung und das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverlaüfen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)
- atypischer Kausalverlauf
Berührt trotz Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung nicht die Kausalität, wird aber in der objektiven Zurechung relevant.
- anknüpfenden Kausalität
Zur Abgrenzug der anknüpfenden Kausalität von der zuvorkommenden ist die Frage relvant ob die eine Ursache ohne die andere denkbar ist.
- zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität
Die Kausalität wird nur hier verneint.
Modifikationen
- Eliminierungsformel
Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.
- Erfolg in seiner konkreten Gestalt
Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
- Beschleunigung
Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt auch als Ursache.
- Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen
- Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen
1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 351