Vertrag
From Ius
Line 1: | Line 1: | ||
'''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen (Angebot & Annahme) geschlossen wird. | '''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen (Angebot & Annahme) geschlossen wird. | ||
+ | |||
+ | '''Bestimmtheit''' | ||
Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen d.h. den essentialia negotii (Preis, Sache, Partner) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. | Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen d.h. den essentialia negotii (Preis, Sache, Partner) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. | ||
+ | |||
+ | '''Freiheit''' | ||
Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Abschlussfreiheit kann für marktbeherrschende Unternehemn eingeschränkt sein. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote und Gebote oder durch die Sitten beschränkt sein. | Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Abschlussfreiheit kann für marktbeherrschende Unternehemn eingeschränkt sein. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote und Gebote oder durch die Sitten beschränkt sein. | ||
+ | |||
+ | '''Gerechtigkeit''' | ||
+ | |||
+ | Die Ausübung der Privatautonomie kann die anderer beeinträchtigen. Darum ist die Vertragsgerechtigkeit welche die Freiheiten in einen Ausgleich bringt Rechtszweck, welcher Eingriffe in die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit rechtfertigt. Prinzipien der Vertragsgerechtigkeit sind neben der Privatautonomie, die verkehrssicherheit, die Äquivalenz und die Vertragstreue. | ||
+ | |||
+ | '''Arten''' | ||
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge. | Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge. |
Revision as of 14:28, 9 March 2007
Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen (Angebot & Annahme) geschlossen wird.
Bestimmtheit
Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen d.h. den essentialia negotii (Preis, Sache, Partner) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
Freiheit
Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Abschlussfreiheit kann für marktbeherrschende Unternehemn eingeschränkt sein. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote und Gebote oder durch die Sitten beschränkt sein.
Gerechtigkeit
Die Ausübung der Privatautonomie kann die anderer beeinträchtigen. Darum ist die Vertragsgerechtigkeit welche die Freiheiten in einen Ausgleich bringt Rechtszweck, welcher Eingriffe in die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit rechtfertigt. Prinzipien der Vertragsgerechtigkeit sind neben der Privatautonomie, die verkehrssicherheit, die Äquivalenz und die Vertragstreue.
Arten
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
Schema
I Anspruch entstanden (Einigung)
a) Angebot (Abgabe, Wirksamkeit incl Zugang, notweniger Inhalt)
b) Annahme (Abgabe, Wirksamkeit incl. Zugang, Rechtzeitigkeit, Übereinstimmung, notwendiger Inhalt)
II Anspruch untergegangen (keine rechtshindernden Einwendungen)
III Anspruch durchsetzbar
IV Ergebnis