Deliktarten
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'''Eigenhändig'''e Delikte schließen Straftaten durch Beihilfe aus (Verwandtenbeischlaf). | '''Eigenhändig'''e Delikte schließen Straftaten durch Beihilfe aus (Verwandtenbeischlaf). |
Revision as of 17:51, 24 January 2007
Vergehen sind Delikte, welche mit geringer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Verbrechen sind Delikte, welche mit Freiheitstrafe über einem Jahr geahndet werden. (§ 12 StGB; Die Unterteilung in Verbrechen und Vergehen richtet sich nach dem angedohten nich dem verhängten Strafmaß. Die Unterscheidung wird in der Strafbarkeit des Versuchs relevant.)
Versuch & Vollendung Versuchte Verbrechen sind stets strafbar, versuchte Vergehen nur wenn das Gesetz es vorsieht (§ 23 StGB I).
Vorsatz & Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)
Tätigkeitsdelikte treten schon durch das Tätigwerden ohne Erfolg ein. (Meineid, § 153 StGB)
Erfolgsdelikte setzen den Erfolg vorraus. (Totschlag, § 211 StGB)
Verletzungsdelikte bezeichen die reale Schädigung des Handlungsobjekts (Sachbeschädigung § 303 StGB).
Gefährdungsdelikte bezeichnen die Herbeiführung einer Gefahr für das Schutzobjekt. Konkrete Gefärdungsdelikte treten ein wenn die Gefahr als folge einer Handlung tatsächlich wirksam wird (§ 315c StGB I). Abstrakte Gefährdungsdelikte treten durch ein bestimmtes Verhalten ein unabhängig von der tatsächlichen Gefahr ein(§ 316 StGB).
Dauerdelikte treten ein wenn der Bestand des rechtswidrigen Zustandes vom Täterwillen abhängt (Freiheitsberaubung, § 239 StGB).
Zustandsdelikte treten ein wenn Herbeiführung und Vollendung zusammenfallen (§ 303 StGB).
Begehungsdelikte treten durch aktives Handeln ein.
Unterlassensdelikte treten durch passives Unterlassen ein. Ist dies Unterlassen durch Garantenstellung rechtswidrig ist es ein echtes Unterlassensdelikt (nur mit § 13 StGB). Ist dieses Unterlassen ein willentliches Geschehenlassen in einer selbstverschuldeten Notlage spricht man von einem unechten Unterlassensdelikt (Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB).
Allgemeindelikte können durch jeden begangen werden.
Spezialdelikte können nur von besonderen Personen begangen werden. Bei echten Spezialdelikten (§ 331 StGB) ist Subjektqualität strafbegründend. Bei unechten Spezialdelikten (§ 340 StGB) ist besondere Subjektsqualität lediglich strafschärfend.
Eigenhändige Delikte schließen Straftaten durch Beihilfe aus (Verwandtenbeischlaf).
Unternehmensdelikte setzten die Beteiligung von Unternehmen vorraus. (Versuch und Vollendung sind gleichgestellt) (???)