Rechtswidrigkeit

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Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der '''Kollision''' einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der '''Kollision''' einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
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Erlaubnistatbestaände können auch dem '''Gewohnheitsrecht''' entsprechen. (etwa Einwilligung?)
 
Es gibt den '''objektiven''' Erlaubnistatbestand und den '''subjektiven Erlaubnistatbestand''' (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
Es gibt den '''objektiven''' Erlaubnistatbestand und den '''subjektiven Erlaubnistatbestand''' (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
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Erlaubnistatbestände können auch dem '''Gewohnheitsrecht''' entsprechen.
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die '''Duldungspflicht''' des Opfers.
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die '''Duldungspflicht''' des Opfers.
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'''Grundgedanke der Rechtsgutabwägung'''
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Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine '''Rechtsgutabwägung
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Abwägung durch den '''Gesetzgeber''': [[§ 32 StGB]], [[§ 227 BGB]] (Genereller Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers)
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Diese wurde in den Fällen des [[§ 32 StGB]] und [[§ 227 BGB]] durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.
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Abwägung durch den '''Richter''': [[§ 34 StGB]], [[§ 904 BGB]]  
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Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des [[§ 34 StGB]] und [[§ 904 BGB]] vorgenommen.
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Abwägung durch das '''Opfer''': Einwilligung
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Abwägung durch das Opfer gewschieht durch die Einwilligung.
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Revision as of 17:06, 24 January 2007

Definition: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.

Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.

Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).

Erlaubnistatbestände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen.

Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.

Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine Rechtsgutabwägung .

Diese wurde in den Fällen des § 32 StGB und § 227 BGB durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.

Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des § 34 StGB und § 904 BGB vorgenommen.

Abwägung durch das Opfer gewschieht durch die Einwilligung.

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