§ 20a GG
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Das Naturschutzgebot steht nicht im Range eines Grundrechts sondern ist als Pflicht und Schranke an den Staat adressiert. Schutz ist das Unterlassen von Schädigung, Abwehr von Gefahr und Vorsorge gegen künftige Risiken. Es rechtfertigt den Eingriff in Grundrechte (Glaubensfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Berufsfreiheit...) | Das Naturschutzgebot steht nicht im Range eines Grundrechts sondern ist als Pflicht und Schranke an den Staat adressiert. Schutz ist das Unterlassen von Schädigung, Abwehr von Gefahr und Vorsorge gegen künftige Risiken. Es rechtfertigt den Eingriff in Grundrechte (Glaubensfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Berufsfreiheit...) | ||
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Current revision as of 08:31, 23 January 2007
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Für Menschen und für die Natur als Selbstzweck ("auch")
Das Naturschutzgebot steht nicht im Range eines Grundrechts sondern ist als Pflicht und Schranke an den Staat adressiert. Schutz ist das Unterlassen von Schädigung, Abwehr von Gefahr und Vorsorge gegen künftige Risiken. Es rechtfertigt den Eingriff in Grundrechte (Glaubensfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Berufsfreiheit...)