Gewaltenteilung

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Die '''vertikale''' Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.
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Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung bilden die '''Legislative'''. Sie ist die bedeutendste Gewalt.
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Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung bilden die '''Legislative'''. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: [[BVerfG 48, 89]]
Die '''Exekutive''' umfasst Regierung, Militär und Verwaltung. (Auch Präsident?)
Die '''Exekutive''' umfasst Regierung, Militär und Verwaltung. (Auch Präsident?)

Revision as of 19:48, 14 January 2007

Die staatliche Gewalt ist geteilt in die Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung, und Rechtssprechung. Gesetz ist hier im formellen Sinne gemeint. Dies ist die horizontale Gewaltenteilung.

Die vertikale Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.

Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung bilden die Legislative. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: BVerfG 48, 89

Die Exekutive umfasst Regierung, Militär und Verwaltung. (Auch Präsident?)

Die Judikative ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet. Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter.

Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen.

Durchbrechungen der Gewaltenteilung:

Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv.

Die Justiz verwaltet sich selbst, führt als Verwaltung Register (Handel, Verein, Genossenschaft) und verfügt über exekutive Justizwachtmeister.

Die Verwaltung verfügt über das Mittel des Rechtsverordnung. Hierzu: BVerfG 8, 274

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