Bundestag

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Zusammentritt und Wahlperiode: [[§ 39 GG]]
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* Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
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Präsident; Geschäftsordnung: [[§ 40 GG]]
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*  Kontrolle (insb. der Regierung)
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Wahlprüfung: [[§ 41 GG]]
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* Repräsentation
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Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip: [[§ 42 GG]]
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Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)
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Anwesenheit der Bundesregierung: [[§ 43 GG]]
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'''Bildung'''
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Untersuchungsausschüsse: [[§ 44 GG]]
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* Wahl
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Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: [[§ 45 GG]]
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* Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach [[§ 63 GG]] den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.
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Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: [[§ 45a GG]]
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* Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer Vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)
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Wehrbeauftrager des Bundestages: [[§ 45b GG]]
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'''Beschlüsse'''
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Petitionssausschuss: [[§ 45c GG]]
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* Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
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Idemnität und Immunität der Abgeordneten: [[§ 46 GG]]
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* qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
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Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: [[§ 47 GG]]
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* qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
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Ansprüche der Abgeordneten: [[§ 48 GG]]
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* doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)
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'''Fraktionen'''
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a) Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
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Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips ([[§ 21 GG]]) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.
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b)  Kontrolle (insb. der Regierung)
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* Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
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c) Repräsentation
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* Partei im Organstreitverfahren
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Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)
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* gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen
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'''Inhalt'''
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a) Wahl
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Wahl; Abgeordneter: [[§ 38 GG]]
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b) Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach [[§ 63 GG]] den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.
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Zusammentritt und Wahlperiode: [[§ 39 GG]]
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c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer Vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)
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Präsident; Geschäftsordnung: [[§ 40 GG]]
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'''Beschlüsse:'''
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Wahlprüfung: [[§ 41 GG]]
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Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
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Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip: [[§ 42 GG]]
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qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
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Anwesenheit der Bundesregierung: [[§ 43 GG]]
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qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
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Untersuchungsausschüsse: [[§ 44 GG]]
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doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)
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Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: [[§ 45 GG]]
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'''Fraktionen:'''
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Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: [[§ 45a GG]]
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Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips ([[§ 21 GG]]) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.
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Wehrbeauftrager des Bundestages: [[§ 45b GG]]
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a) Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
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Petitionssausschuss: [[§ 45c GG]]
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b) Partei im Organstreitverfahren
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Idemnität und Immunität der Abgeordneten: [[§ 46 GG]]
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Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: [[§ 47 GG]]
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Ansprüche der Abgeordneten: [[§ 48 GG]]
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c) gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen
 
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 08:33, 23 January 2007

Funktion

  • Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
  • Kontrolle (insb. der Regierung)
  • Repräsentation

Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)

Bildung

  • Wahl
  • Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach § 63 GG den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.
  • Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer Vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)

Beschlüsse

  • Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
  • qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
  • qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
  • doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)

Fraktionen

Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips (§ 21 GG) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.

  • Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
  • Partei im Organstreitverfahren
  • gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen

Inhalt

Wahl; Abgeordneter: § 38 GG

Zusammentritt und Wahlperiode: § 39 GG

Präsident; Geschäftsordnung: § 40 GG

Wahlprüfung: § 41 GG

Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip: § 42 GG

Anwesenheit der Bundesregierung: § 43 GG

Untersuchungsausschüsse: § 44 GG

Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: § 45 GG

Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: § 45a GG

Wehrbeauftrager des Bundestages: § 45b GG

Petitionssausschuss: § 45c GG

Idemnität und Immunität der Abgeordneten: § 46 GG

Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: § 47 GG

Ansprüche der Abgeordneten: § 48 GG

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