Bundestag
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c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?) | c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?) | ||
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Revision as of 12:32, 22 December 2006
Inhalt:
Wahl: § 38 GG
Zusammentritt und Wahlperiode: § 39 GG
Präsident; Geschäftsordnung: § 40 GG
Wahlprüfung: § 41 GG
Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip: § 42 GG
Anwesenheit der Bundesregierung: § 43 GG
Untersuchungsausschüsse: § 44 GG
Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: § 45 GG
Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: § 45a GG
Wehrbeauftrager des Bundestages: § 45b GG
Petitionssausschuss: § 45c GG
Idemnität und Immunität der Abgeordneten: § 46 GG
Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: § 47 GG
Ansprüche der Abgeordneten: § 48 GG
Funktion:
a) Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
b) Kontrolle (inbs. der Regierung)
c) Repräsentation
Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)
Bildung:
a) Wahl
b) Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach § 63 GG den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.
c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)
Beschlüsse:
Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)
Fraktionen:
Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips (§ 21 GG) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.
a) Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
b) Partei im Organstreitverfahren
c) gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen
Abgeordneter:
Entscheidend ist § 38 GG I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion.
Aus ihnen abzuleiten sind Informationsrecht, Rederecht, Stimmrecht, Tielhabe an Ausschüssen, Immunität, Idemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnehmerecht, Gleichheit der Abgeordneten und die Unabhängigkeit des Mandats von der Parteizugehörigkeit.
Der Artikel steht in einem Spannungsfeld zu § 21 GG.