Bundesrat
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Revision as of 13:47, 20 January 2007
Inhalt:
Aufgabe: § 50 GG
Zusammensetzung: § 51 GG
Präsident; Beschlussfassung; Geschäftsordnung; Europakammer: § 52 GG
Beteiligung der Bundesregierung: § 53 GG
Kompetenz:
Gesetzesinitiativrecht
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag den Einspruch des Rates zurückweisen.
Dies ist nicht möglich für, durch die Verfassung explizit gekennzeichnete, Zustimmungsgesetze.