Bundestag

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Entscheidend ist [[§ 38 GG]] I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion.
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Aus ihnen abzuleiten sind Informationsrecht, Rederecht, Stimmrecht, Tielhabe an Ausschüssen, Immunität, Idemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnehmerecht, Gleichheit der Abgeordneten und die Unabhängigkeit des Mandats von der Parteizugehörigkeit.
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Der Artikel steht in einem Spannungsfeld zu [[§ 21 GG]].
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Revision as of 10:07, 22 December 2006

Funktion:

a) Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)

b) Kontrolle (inbs. der Regierung)

c) Repräsentation

Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)

Bildung:

a) Wahl

b) Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach § 63 GG den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.

c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)

Verfahren:

Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung. (im Range einer Satzung)

Beschlüsse:

Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)

qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)

qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)

doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)

Fraktionen:

Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips (§ 21 GG) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.

a) Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)

b) Partei im Organstreitverfahren

c) gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen

Enquêterecht:

Untersuchungsausschüsse insbesondere zur Kontrolle der Regierung. Der Untersuchungsgegenstand und der Name des Ausschusses muss der Verfassung d.h. der Kompetenz des Bundestages und dem öffentlichen Interesse entsprechen, ohne allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen.

In der Kollegialenquête ist die Indemnität und die Immnuität irrelevant sie gilt nur nach außen.

Ein Untersuchungsausschuß kann auch durch eine Minderheit eingesetzt werden.

Der Ausschuss kann von Behörden und Privatpersonen die Vorlage von Beweismitteln verlangen.

Abgeordneter:

Entscheidend ist § 38 GG I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion.

Aus ihnen abzuleiten sind Informationsrecht, Rederecht, Stimmrecht, Tielhabe an Ausschüssen, Immunität, Idemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnehmerecht, Gleichheit der Abgeordneten und die Unabhängigkeit des Mandats von der Parteizugehörigkeit.

Der Artikel steht in einem Spannungsfeld zu § 21 GG.

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