From Ius
(Difference between revisions)
|
|
Line 6: |
Line 6: |
| | | |
| Vermögen als die Summe aler geldwerten Rechte und Unternehmen als eine Verbindung personeller und sachlicher Mittel zu einer wirtschaftlichem Einheit sind Rechtsgesamtheiten. Können sie Rechtsobjekte sein? | | Vermögen als die Summe aler geldwerten Rechte und Unternehmen als eine Verbindung personeller und sachlicher Mittel zu einer wirtschaftlichem Einheit sind Rechtsgesamtheiten. Können sie Rechtsobjekte sein? |
- |
| |
- | '''Bestandteile:'''
| |
- |
| |
- | Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache.
| |
- |
| |
- | Wesentliche Bestandteile können nicht entfernt werden, ohne dass ein bestandteil zerstört oder im wesen verändert wird. (Fokus Bestandteile, nicht Sache)
| |
- |
| |
- | Wesentliche Bestandteile können keine eigenen Rechtsobjekte sein.
| |
- |
| |
- | Bei Grundstücken gibt es Scheibestandteile, welche nur zu einem vorübergehenden zweck mit Grund und Boden verbunden sind. Allgemein gilt: "superficies solo cedit" (Die Sache weicht dem Boden.)
| |
- |
| |
- | '''Zubehör:'''
| |
- |
| |
- | Zubebör sind bewegliche Sachen, welche kein Bestandteil der Hauptsache sind, aber dauernd der Hauptsache untergeordnet dienen und mit ihr in einer räumlichen bezeihung stehen.
| |
- |
| |
- | Sie können Rechtsobjekte sein, werden aber im Zweifel bei der Übereignung der hauptsache mit übereignet.
| |
- |
| |
- | '''Früchte, Nutzungen, Lasten:'''
| |
- |
| |
- | Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier
| |
- |
| |
- | Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen
| |
- |
| |
- | Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters
| |
- |
| |
- | Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung
| |
- |
| |
- | Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.
| |
- |
| |
- | Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder inhabers eines Rechts zu einer Leistung.
| |
| [[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]] | | [[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]] |
Revision as of 14:06, 16 December 2006
Definition: Ein Rechtsobjekt ist jeder Gegenstand, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes erstrecken kann.
Gegenstände können Rechte, Immaterialgüter und Sachen sein.
Rechtsgesamtheiten:
Vermögen als die Summe aler geldwerten Rechte und Unternehmen als eine Verbindung personeller und sachlicher Mittel zu einer wirtschaftlichem Einheit sind Rechtsgesamtheiten. Können sie Rechtsobjekte sein?