Anspruch

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a) schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
a) schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
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b) dingliche Ansprüche (Herausgabe)
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b) dingliche Ansprüche (Herausgabe; §§ 985, 1007, 861)
c) familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)  
c) familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)  

Revision as of 10:58, 16 December 2006

Definition: Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach § 194 BGB).

Das Recht ist subjektiv und relativ.

Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.

Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.

Es gibt

a) schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)

b) dingliche Ansprüche (Herausgabe; §§ 985, 1007, 861)

c) familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)

d) erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnisanspruch)

Besteht eine Konkurrenz der Ansprüche (lässt sich ein Anspruch aus mehreren Grundlagen ableiten) so sind alle zu prüfen.

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