§ 194 BGB
From Ius
(Difference between revisions)
Line 6: | Line 6: | ||
---- | ---- | ||
- | [[category: | + | [[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] |
Revision as of 14:30, 20 January 2007
Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind.