§ 32 StGB

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gegen Angreifer
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Erforderlichkeit (Eignung, mildesmögliches)
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Gebotenheit (Interessenabwägung)
Gebotenheit (Interessenabwägung)

Revision as of 18:39, 12 December 2006

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Die Notwehr begründet sich aus dem individuellen Rechtsgüterschutz und der allgemeinen Rechtsbewährung.

1. Notwehrlage

Angriff ist eine Handlung. Ausgeschlossen somit aufgrund mangelnder Handlungsqualität: A stürzt vom Dach in eine Menschenmenge.

Auch ein Unterlassen kann im Falle einer besonderen Schutzpflicht (Garantenstellung) ein Angriff sein. (Nichtstillen des Kindes)

Gegenwärtigkeit schließt Präventvmaßnahmen aus.

2. Notwehrhandlung

gegen Angreifer

Eignung

Erforderlichkeit (mildesmögliches)

Gebotenheit (Interessenabwägung)

3. Verteidigungwille

4. Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)

5. Putativnotwehr

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