Kausalität
From Ius
(Difference between revisions)
Line 1: | Line 1: | ||
- | '''Definition:''' Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non) | + | '''Definition:''' Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non, Bedingungstheorie/Äquivalenztheorie) |
'''alternative Kausalität''' | '''alternative Kausalität''' |
Revision as of 15:55, 1 December 2006
Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non, Bedingungstheorie/Äquivalenztheorie)
alternative Kausalität
kummulative Kausalität (auch Gremienentscheidungen)
hypothetische Kausalität
zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität
Nur die zuvorkommende Kausalität wird nicht als Kausalität gewertet.