Handlung

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'''Definition:''' Eine Handlung ist ein aktives Tun.
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'''Definition:''' Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.
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Keine Handlungsfähgkeit durch:
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Naturereignisste, Handlungen juristischer Personen und von Tieren sind durch erstere Bedingung ausgeschlossen.
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a) '''Hypnose, Schlaf'''
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Durch zweitere Bedingung sind ausgeschlossen:
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b) '''äußere Gewalt''' (Stoß in Porzellanauslage, via absoluta; ggs.: willensbeugende Gewalt, Mobbing, via compulsiva)
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* Hypnose, Schlaf und Bewusstlosigkeit
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c) '''Reflex, Schreckreaktion''' (ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)
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* äußere Gewalt
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(Stoß in Porzellanauslage, via absoluta; ggs.: willensbeugende Gewalt, Mobbing, via compulsiva)
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* Reflex, Schreckreaktion  
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(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Revision as of 17:39, 24 January 2007

Definition: Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.

Naturereignisste, Handlungen juristischer Personen und von Tieren sind durch erstere Bedingung ausgeschlossen.

Durch zweitere Bedingung sind ausgeschlossen:

  • Hypnose, Schlaf und Bewusstlosigkeit
  • äußere Gewalt

(Stoß in Porzellanauslage, via absoluta; ggs.: willensbeugende Gewalt, Mobbing, via compulsiva)

  • Reflex, Schreckreaktion

(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)

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