Kausalität
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Revision as of 09:50, 7 November 2006
Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non)
Zu unterscheiden sind die alternative und die kummulative Kausalität sowie die hypothetische Kausalität und die zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität. (Giftmischer; Bei erster, zweiter und dritter wird Zurechnung bejaht. Die besonderen kausalitäten werden also in der Zurechung geprüft.)