§ 228 BGB
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Revision as of 11:23, 16 October 2006
Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet
Notwehr gegen Personen, Notstand gegen Sachen (auch Tiere). Besonders bei Briefträgern relevant. Entscheidung: BGH 30.10.1984 § 904 BGB konkretisiert § 228 BGB