Internationales Privatrecht

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Das Internationale Privatrecht ist entgegen seinem Namen erstens nicht internationales, sondern nationales Recht, und zweitens nicht Privatrecht, sondern Kollisionsrecht, das über die Anwendung eines von mehreren Privatrechten entscheidet.  
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Das Internationale Privatrecht ist nationales Recht.
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Seine Entscheidung kann dahin gehen, daß die deutschen Gerichte nach dem deutschen Kollisionsrecht ausländisches Privatrecht anwenden müssen (zum verfahrensmäßigen Umgang mit dem ausländischen Recht, das der deutsche Richter nicht kennen muß, vgl. § 293 ZPO). Dabei gilt es allerdings immer, den deutschen ordre public zu wahren, was bis vor kurzer Zeit Forderungen aus Börsentermingeschäften in Deutschland undurchsetzbar machte, auch wenn sie nach einer ausländischen (in der Regel der englischen) Rechtsordnung wirksam begründet waren.
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Es ist nicht Privatrecht, sondern Kollisionsrecht.
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Kollisionsrecht entscheidet über die Anwendung eines von mehreren Privatrechten.  
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Seine Entscheidung kann dahin gehen, daß die deutschen Gerichte nach dem deutschen Kollisionsrecht ausländisches Privatrecht anwenden müssen  
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(zum verfahrensmäßigen Umgang mit dem ausländischen Recht, das der deutsche Richter nicht kennen muß, vgl. § 293 ZPO).  
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Die Kollisionsregeln findet man im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Die Kollisionsregeln findet man im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Revision as of 16:49, 21 January 2006

Das Internationale Privatrecht ist nationales Recht.

Es ist nicht Privatrecht, sondern Kollisionsrecht.

Kollisionsrecht entscheidet über die Anwendung eines von mehreren Privatrechten.

Seine Entscheidung kann dahin gehen, daß die deutschen Gerichte nach dem deutschen Kollisionsrecht ausländisches Privatrecht anwenden müssen

(zum verfahrensmäßigen Umgang mit dem ausländischen Recht, das der deutsche Richter nicht kennen muß, vgl. § 293 ZPO).

Die Kollisionsregeln findet man im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

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