Freiheiten der Kommunikation

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Hier leiten sich u.a. folgende staatliche Pflichten ab: Verhinderung von Informationsmonopolen, Gewährleistung eines Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitige Achtung und freien Zugang zu Medien.
Hier leiten sich u.a. folgende staatliche Pflichten ab: Verhinderung von Informationsmonopolen, Gewährleistung eines Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitige Achtung und freien Zugang zu Medien.
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''a) allgemeine Gesetze''
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Allgemein sind iSd [[§ 5 GG]] nicht lediglich abstrakt-generelle Normen sondern inhaltlich bestimmt eine Mindesmaß an Meinungsneutralität aufweisen.
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Allgemein sind iSd [[§ 5 GG]] nicht lediglich abstrakt-generelle Normen, da diese Vorschrift neben dem Verbot des Einzelfallgesetzes sonst keinen Sinn hätte und auch die andren Schranken enthalten würden.  
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Allgemein sind solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die Vielmehr dem Schutz eines vorrangigen Rechtsguts dienen.
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Vielmehr sollen sie nach der Sonderechtslehre ein inhaltlich bestimmtes Mindesmaß an Meinungsneutralität aufweisen.
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Nach der Awägungslehre schützt das allgemeine Gesetz das Rechtsgut, welches Vorrang innehat.
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Das Bundesverfassungsgericht vereinte beide Lehren im Lüth-Urteil: Allgemein sind solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die Vielmehr dem Schutz eines vorrangigen Rechtsguts dienen.
„.. die vielmehr den Schutz eine schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftsgutes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.“ (???)
„.. die vielmehr den Schutz eine schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftsgutes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.“ (???)
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Zunächst ist in der Fallbearbeitung die Meinungsneutralität zu prüfen und dann im Rahmen der Angemessenheit die Wechelwirkungslehre.
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
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Current revision as of 15:39, 28 June 2007

Schutzbereich

a) Meinungsfreiheit

Eine Meinung umfasst insbesondere Werturteile. Ein Werturteil ist anzunehmen, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt.

Eine Tatsachenbehauptung beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände. Inwiefern Tatsachenbehauptungen unter dem Schutz des Grundrechts stehen ist Umstritten. Eine Ansicht hält Wert- und Sachurteile für untrennbar verbunden, eine andere Ansicht will nur Meinungen ieS in den Schutzbereich hinein zählen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt einen sehr weiten Meinungsbegriff an, welcher auch die Auswahl an Tatsachen als auch Fragen aufnimmt. Die bewusste Falschaussage ist nicht geschützt.

Das Äußern und Verbreiten in der Meinung ist in allen seinen Kundgabemodalitäten incl. Orts- und Zeitwahl geschützt. Wort, Schrift und Bild sind keine abschließende Aufzählung.

Die negative Meinungsfreiheit schützt beispielsweise vor der Teilnahme an staatlichen Grußbotschaften, allerdings nicht wertungsfreie Auskunftspflichten.

b) Informationsfreiheit

Informationsquellen sind alle Träger und alle Inhalte von Informationen.

Allgemein zugänglich ist, was geeignet und bestimmt ist der Allgemeinheit (nicht etwa einem bestimmten Personenkreis) Informationen zu verschaffen.

c) Pressefreiheit

Presse sind alle Druckerzeugnisse und Medien, dh alle zur Verbreitung an eine unbestimmt Zahl von Personen bestimmte Vervielfaältigungen.

Geschützt ist alles von der Gründung, über die Informationsbeschaffung und die Verbreitung.

Grundrechtsberechtigt sind alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen. Problematisch ist hier die innere Pressefreiheit.

Die Pressefreiheit ist kein Spezialfall der Meinungsfreiheit.

d) Rundfunkfreiheit

Rundfunk ist „jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von redaktionell aufbereiteten Gedankeninhalten durch physische Wellen.

Hier leiten sich u.a. folgende staatliche Pflichten ab: Verhinderung von Informationsmonopolen, Gewährleistung eines Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitige Achtung und freien Zugang zu Medien.


Rechtfertigung

a) allgemeine Gesetze

Allgemein sind iSd § 5 GG nicht lediglich abstrakt-generelle Normen, da diese Vorschrift neben dem Verbot des Einzelfallgesetzes sonst keinen Sinn hätte und auch die andren Schranken enthalten würden.

Vielmehr sollen sie nach der Sonderechtslehre ein inhaltlich bestimmtes Mindesmaß an Meinungsneutralität aufweisen.

Nach der Awägungslehre schützt das allgemeine Gesetz das Rechtsgut, welches Vorrang innehat.

Das Bundesverfassungsgericht vereinte beide Lehren im Lüth-Urteil: Allgemein sind solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die Vielmehr dem Schutz eines vorrangigen Rechtsguts dienen.

„.. die vielmehr den Schutz eine schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftsgutes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.“ (???)

Solche Gesetze sind beispielsweise das politische Strafrecht oder das Beamtenrecht. Diese verbieten zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung bestimmte Meinungsäußerungen und –betätigungen. (§ 9 GG II, § 21 GG II, Legitimation Beobachtung Verfassungsschutz) Dieses Verbot richtet sich aber auf die Art und Weise der Betätigung und nicht auf ihren Inhalt. Eine sachliche Ablehnung der Verfassung ist geschützt.

b) persönliche Ehre und Schutz der Jugend

Allgemein gilt die Zulässigkeit der freien Rede. Grenzen dieser Freiheit sind erreicht, wenn die Äußerung öffentlich irrelevant ist, die Menschenwürde angreift, Formalbeleidigungen oder Schmähkritik enthält, ein Erstschlag ist und falsch ist.

c) Zensurverbot

Zensur ist ein präventives Verfahren, welches vor der Veröffentlichung stattfindet.

Dieses Zensurverbot ist als Schranken-Schranke nicht beschränkbar.

Sie ist nicht auf die Informationsfreiheit bezogen, schützt also den Urheber, nicht den Empfänger.


Fallbearbeitung

Zunächst ist in der Fallbearbeitung die Meinungsneutralität zu prüfen und dann im Rahmen der Angemessenheit die Wechelwirkungslehre.

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