Vertretenmüssen
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Vorsatz ist das Wissen und Wollen des objektiven Tatbestandes. Es genügt dolus eventualis. | Vorsatz ist das Wissen und Wollen des objektiven Tatbestandes. Es genügt dolus eventualis. | ||
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Besonderheiten gelten im Arbeitsrecht. Die Haftung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines Betriebsrisikos eingeschränkt. | Besonderheiten gelten im Arbeitsrecht. Die Haftung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines Betriebsrisikos eingeschränkt. | ||
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Gemäß [[§ 276 BGB]] I 1 kann eine Garantie oder Beschaffungsrisiko (auch Geldschul) übernommen werden. Hier sind aber strenge Anforderungen an die entsprechende Willenserklärung zu stellen. | Gemäß [[§ 276 BGB]] I 1 kann eine Garantie oder Beschaffungsrisiko (auch Geldschul) übernommen werden. Hier sind aber strenge Anforderungen an die entsprechende Willenserklärung zu stellen. | ||
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Current revision as of 14:18, 13 July 2007
Allgemeines
Die Verantwortlichkeit des Schuldners ist eine Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.
Verantwortlichkeit ist idR abhängig vom Verschulden. Verschulden ist ein durch Vorsatz oder fahrlässigkeit bezüglich der Pflichtverletzung vorwerfbares Handeln.
Allerdings gibt es auch Fälle eines neutralen Vertretenmüssens.
Einschlägig sind § 276 BGB und § 278 BGB, § 287 BGB und § 300 BGB, § 311a BGB II 2.
Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen des objektiven Tatbestandes. Es genügt dolus eventualis.
Fahrlässigkeit
a) Begriff
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Legaldefinition § 276 BGB II).
Auch hier muss ein intellektuelles (Erkennbarkeit) und ein voluntatives (Vermeidbarkeit) Element vorliegen. Dieses Element hat eine normative (Wie weit hätte X sich erkundigen müssen?) und eine faktische KomponenteW (Was konnte X wissen?).
b) Maßstab
Maßstab der Fahrlässigkeit sind nicht die subjektiven Fähigkeiten des konkreten Individuums sondern die objektiven Fähigkkeiten eines druchschnittlichen Teilnehmers des jeweiligen Verkehrskreises.
c) Verantwortungsfähigkeit
Die Verantwortungsfähigkeit ist mit Verweis auf § 827 BGB (Verrückte) und § 828 BGB (Kinder).
Die strikte Haftbarkeit von Kindern ist nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bedebklich. Hier kann man durch Billigkeit zu Einschränkungen kommen.
Eine Einschränkung nach § 829 BGB ist nicht möglich, dort findet sich kein Verweis auf § 276 BGB.
Hier wird Delikts- und Vertragsrecht strikt getrennt, da die Verrücktheit erkennbar ist.
Einschränkungen des Sorgfaltsmaßstabes
a) Vertrag
Die generelle Grenze einer Einschränkung des Sorgfaltmaßstabes findet sich in § 276 BGB III. Diese Grenze gilt aber nicht für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen.
In AGBen darf die Haftung für grobes Verschulden und nicht für leichte Fahrlässigkeit gegen Leben, Körper oder Gesundheit eingeschränkt werden (§ 309 BGB Nr.7).
Ein Einschränkung des Sorgfaltsmaßstabes ist auch konkludent möglich. Dies gilt insbesondere für Gefälligkeiten. Die Rechtssprechung ist hier aber zurückhaltend.
b) Gesetz
Bei einigen unentgeltlichen Verträgen wird die Sorgfaltspflicht beispielsweise auf die eigenübliche Sorgfalt ("diligentia quam in suis") eingeschränkt. Dies gilt auch in dem Verhältnis von Ehegatten.
c) sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses
Besonderheiten gelten im Arbeitsrecht. Die Haftung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines Betriebsrisikos eingeschränkt.
Haftung ohne Verschulden
a) Vertrag
Innerhalb der der Grenzen von § 138 BGB und § 242 BGB ist eine Haftung ohne Verscgulden von Vertragfreiheit gedeckt. Unwirksam sind aber gemäß § 307 BGB II Nr. 1 bei AGBen entsprechende Regelungen.
b) Gesetz
Bei Verzug gilt § 287 BGB. unerlaubte Hnadlung?
c) sonstiges Schuldverhältnis
Gemäß § 276 BGB I 1 kann eine Garantie oder Beschaffungsrisiko (auch Geldschul) übernommen werden. Hier sind aber strenge Anforderungen an die entsprechende Willenserklärung zu stellen.
Haftung für einen Dritten
Gemäß § 278 BGB haftet der Schuldner nicht nur für das Verschulden, sondern für das gesamte Verhalten.
a) Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden als seine Hilfsperson tätig wird.
Zweck der Haftung für den Erfüllungsgehilfen ist, dass das Risiko nicht durch die Verwendung von gehilfen abgeschoben werden kann.
b) gesetzlicher Vertreter
ISd des § 278 BGB alle Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für andere rechtsgeschäftlich tätig werden können.
Str. ist, ob Organe juristischer Personen gesetzliche Vertrter sind. Nach der h.M ist aber § 31 BGB wohl spezieller.
c) Voraussetzungen
- Schuldverhältnis
- Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit
Eine Ansicht möchte differenzieren ob der Gehilfe in oder nur bei Gelegenheit einer Erfüllung handelt. Im letzteren Falle soll eine Haftung des Schuldners ausgeschlossen sein. Eine andere Ansicht lehnt dies mit dem Argument ab, dass der Gläubiger dem Gehilfen den Zugang zu seinen Rechtsgütern nur im Vertrauen auf eine besondere Schuldverbindung gewährt.
(Geselle stiehlt bei Malerarbeiten Geld oder verletzt Schutzpflichten.)
- Rechtsfolge
Fahrlässigkeitsmaßstab (Merkmale Schuldner oder Gehilfe relevant? Geselle oder meister? Nach herschedne Mienung kommt es auf die Fähigkeiten des Schuldners an (pro: Wortlaut). Nach einer anderen Ansicht kommt es auf die Fähigkeiten des Gehilfen an, da klar ist, dass der Schuldner nicht alle Arbeiten erledigen kann und die Fähigkeit eines Gesellen genügen kann.
Haftung im Verzug
Im Verzug haftet der Schuldner gemäß § 287 BGB auch für den Zufall. Die Voraussetzungen des Verzugs sind in § 286 BGB normiert.
Der Schuldner haftet im Gläubigerverzug gemäß § 300 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Haftung des Gläubigers
Der Gläubiger haftet in analoger Anwendnung des § 276 BGB ff. (Beispiel: § 326 BGB II 1)