Grundrechtsbindung

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Gemäß [[§ 1 GG]] III ist die Sttaatsgewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Dies ist für die Rechtssprechung und die Gesetzgebung unproblematisch. Für die Verwaltung treten allerdings aufgrund der Vielfalt an Aufagebn und Organisations- wie Handlungsformen Abgrenzungsprobleme auf.
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Gemäß [[§ 1 GG]] III ist die Sttaatsgewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Dies ist für die Rechtssprechung und die Gesetzgebung unproblematisch.  
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Für die Verwaltung treten allerdings aufgrund der Vielfalt an Aufagebn und Organisations- wie Handlungsformen Abgrenzungsprobleme auf.
Beliehene, dh Organisationen, welche mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind, sind an die Grundrechte gebunden.
Beliehene, dh Organisationen, welche mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind, sind an die Grundrechte gebunden.
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Im Bereich des Verwaltungsprivatrecht gilt ebenfalls die grundrechtsbindung. Dieses Recht findet Anwendung da Verwaltungsaufgaben auch privatrechtlich bewältigt werden können.
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Im Bereich des Verwaltungsprivatrecht gilt ebenfalls die Grundrechtsbindung. Dieses Recht findet Anwendung da Verwaltungsaufgaben auch privatrechtlich bewältigt werden können.
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Umstritten ist allerdings die Fiskalgeltung der Grundrechte. Diese liegt vor, wenn die Verwaltung mittels privatrechtlicher Verträge Hilfsgeschäfte abwickelt oder erwerbswirtschaftlch tätig wird bzw. Anteile an einem Unternehmen hält. In diesem Falle lehnt die Rechtssprechung eine Bindung an die Grundrechte insbesondere an [[§ 3 GG]] I ab. Nach Ansicht der Lehre ist aber eine sachgerechte Differenzierung trotz Bindung an den Gleichheitsgrundsatz möglich.
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Erstens spricht gegen die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Wortlaut des abschließenden [[§ 1 GG]] III.
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Zweitens spricht auch die systematsiche Auslegung dagegen. Den eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist nur ausnahmsweise bestimmt ([[§ 9 GG]] III, [[§ 20 GG]] IV).
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Drittens entspricht es dem Sinn und Zweck der Grundrechte die Freheit durch Rechte gegen den Staat zu gewährelisten anstatt sie durch Pflichten gegen Mitbürger einzuschränken.
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Auch historisch ist eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte abzulehnen.
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Für die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte spricht das Bekenntnis des [[§ 1 GG]] II zu den Menschenrechte als die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und auch das Sozialstaatsgebot.
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'''mittelbare Drittwirkung der Grundrechte'''
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Umstritten ist allerdings die Fiskalgeltung der Grundrechte. Diese liegt vor, wenn die Verwaltung mittels privatrechtlicher verträge Hilfsgeschäfte abwickelt oder erwerbswirtschaftlch tätig wird bzw. Anteile an einem Unternehmen hält. In diesem Falle lehnt die Rechtssprechung eine Bindung an die Grundrechte insbesondere an [[§ 3 GG]] I ab. Nach Ansicht der Lehre ist aber eine sachgerechte Differenzierung trotz Bindung an den Gleichheitsgrundsatz möglich.
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Privatrechtliche Gesetze sind an die Verfassung gebunden. Privatrechtliche Gerichtsverfahren sind in ihrem Verfahren an die Grundrechte gebunden insbesondere an die Proßessgrundrechte. Durch Generaklauseln ist die privatrechtliche Rechtssprechung auch an die objektive Werteordung der Grundrechte gebunden um die Freheit und Gleichheit der Bürger auch in der faktischen Asymmetrie gesellschaftlicher Mäche zu wahren.
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[[category: Stichworte des öffentlichen Rechts]]
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[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 13:32, 24 June 2007

Gemäß § 1 GG III ist die Sttaatsgewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Dies ist für die Rechtssprechung und die Gesetzgebung unproblematisch.


Grundrechtsbindung der Verwaltung

Für die Verwaltung treten allerdings aufgrund der Vielfalt an Aufagebn und Organisations- wie Handlungsformen Abgrenzungsprobleme auf.

Beliehene, dh Organisationen, welche mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind, sind an die Grundrechte gebunden.

Im Bereich des Verwaltungsprivatrecht gilt ebenfalls die Grundrechtsbindung. Dieses Recht findet Anwendung da Verwaltungsaufgaben auch privatrechtlich bewältigt werden können.

Umstritten ist allerdings die Fiskalgeltung der Grundrechte. Diese liegt vor, wenn die Verwaltung mittels privatrechtlicher Verträge Hilfsgeschäfte abwickelt oder erwerbswirtschaftlch tätig wird bzw. Anteile an einem Unternehmen hält. In diesem Falle lehnt die Rechtssprechung eine Bindung an die Grundrechte insbesondere an § 3 GG I ab. Nach Ansicht der Lehre ist aber eine sachgerechte Differenzierung trotz Bindung an den Gleichheitsgrundsatz möglich.


unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte

Erstens spricht gegen die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Wortlaut des abschließenden § 1 GG III.

Zweitens spricht auch die systematsiche Auslegung dagegen. Den eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist nur ausnahmsweise bestimmt (§ 9 GG III, § 20 GG IV).

Drittens entspricht es dem Sinn und Zweck der Grundrechte die Freheit durch Rechte gegen den Staat zu gewährelisten anstatt sie durch Pflichten gegen Mitbürger einzuschränken.

Auch historisch ist eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte abzulehnen.

Für die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte spricht das Bekenntnis des § 1 GG II zu den Menschenrechte als die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und auch das Sozialstaatsgebot.


mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

Privatrechtliche Gesetze sind an die Verfassung gebunden. Privatrechtliche Gerichtsverfahren sind in ihrem Verfahren an die Grundrechte gebunden insbesondere an die Proßessgrundrechte. Durch Generaklauseln ist die privatrechtliche Rechtssprechung auch an die objektive Werteordung der Grundrechte gebunden um die Freheit und Gleichheit der Bürger auch in der faktischen Asymmetrie gesellschaftlicher Mäche zu wahren.

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