§ 22 StGB
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Current revision as of 13:03, 7 November 2007
Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Strafzweck
Der Versuch wird nach gemischt subjektiv-objektiver Theorie bestraft, weil in ihm bereits sich der rechtsfeindliche Wille betätigt.
Definition
Der Versuch ist die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber noch nicht zur Vollendung geführt haben.
Der objektive Tatbestand ist also nicht erfüllt, wohl aber der subjektive.
Stufen der Verwirklichung
- Entschluss
Diese Stufe ist vom Strafrecht nicht erfasst.
- Vorbereitung
Die Vorbereitung ist idR straflos und vom Versuch abzugrenzen.
- Anfang der Ausführung
- Abschluss der Ausführung
- Vollendung als Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale
- Beendigung
Unterscheidet sich bei sog. Dauerdelikten (Freiheitsberaubung) von der Vollendung.
Tatentschluss
Der Tatentschluss umfasst Vorsatz und sämtliche sonstigen subjektiven Merkmale.
Unmittelbares Ansetzen
Versuch liegt vor , wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt gehts los!" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt hat (wobei dieses Verhalten zwar nicht selbst tatbestandsmäßig sein muss, aber nach dem Plan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht).
Schema
- das Fehlen der Tatvollendung
- der Tatenschluss
- das unmittelbare Ansetzen
Sonderformen
a) untauglicher Versuch
Der untaugliche Versuch beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum und ist strafbar.
Untauglich können das Subjekt, das Objekt und das Tatmittel sein.
Eine Sonderform des untauglichen Versuchs ist der grob unverständige Versuch, der idR ebenfalls strafbar ist. Es kann aber von der Strafe gemäß § 23 StGB III abgesehen werden oder gemäß § 49 StGB III gemildert werden.
Der abergläubische Versuch ist stets straflos, da im Falle des Erfolgs es an der Kausalität scheitern würde. Es wird bereits der Tatentschluss abgelehnt.
b) Wahndelikt
Das Wahndelikt beruht auf einem umgekehrten Verbotsirrtum und ist straflos.
erfolgsqualifizierte Delikte
Erfolgsqualifizierte Delikte sind, im Gegensatz zu grundtatbestandlichen Erfolgsdelikten, Qualifikationen durch Erfolg.
Wird das Grunddelikt versucht oder vollendet und der qualifizierende Erfolg erstrebt (incl. dolus eventualis), so liegt ein Versuch der Erfolgsqualifikation vor.
Wird das Grunddelikt versuch und und der qualifizierende Erfolg vollendet, so liegt ein wérfolgsqualuifizierter Versuch vor.
Werden Grunddelikt und Erfolgsqualifikation vollendet, so liegt kein Versuch vor.