Schuld
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Die funktionalistische Schuldlehre begreift die Schuld lediglich als Derivat der Generalprävention, nur zu ihrem Zwecke ist Schuld erforderlich. | Die funktionalistische Schuldlehre begreift die Schuld lediglich als Derivat der Generalprävention, nur zu ihrem Zwecke ist Schuld erforderlich. | ||
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+ | Die entschuldigte Tat wird nicht durch das Recht gebilligt. In Anbetracht der außergewöhnlichen Konflikt- und Motivationslage wird allerdings Nachsicht geübt und auf einen Strafvorwurf verzichtet. | ||
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Current revision as of 14:52, 5 November 2007
Definition
Schuld ist die Vorwerfbarkeit eines Unrechts in Hinblick auf die zugrundeliegende tadelnswerte Gesinnung.
Entsprechen dem Grundsatz nulla poena sine culpa wirkt die Schuld strafbegründend und -begrenzend.
Voraussetzung der Schuld ist die Entscheidungsfreiheit.
Die tatbezogene konsensuelle Rechtschuld ist zu unterscheiden von der pluralistischen und gesinnungsbezogenen moralischen Schuld.
Psychologische Schuldlehre
Die psychologische Schuldlehre beschränkt den Begriff auf die seelische Beziehung des Täters zur Tat, mithin auf Vorsatz und Fahrlässigkeit ohne den vorsätzlichen entschuldigenden Notstand erklären zu können.
Funktionalistische Schuldlehre
Die funktionalistische Schuldlehre begreift die Schuld lediglich als Derivat der Generalprävention, nur zu ihrem Zwecke ist Schuld erforderlich.
Normative Schuldlehre
Diese von Frank begründete Lehre stellt auf die normative Bewertung der Vorwerfbarkeit ab. Sie ist als herrschende Lehre ein Sammelbegriff für:
- Schuldfähigkeit
- spezielle Schuldmerkmale
- Schuldformen
- Unrechtsbewusstsein
- Fehlen von Entschuldigungsgründen
Schuldfähigkeit
Die Schuldfähigkeit definiert sich negativ aus den verschiedenen Graden des Gegenteils.
- verminderte Schuldfähigkeit: § 21 StGB
- actio in libera caus (alic)
spezielle Schuldmerkmale
Dies sind beispielsweise im Mord "niedrige Beweggründe", bei der Mißhandlung von Schutzbefohlenen "Böswilligkeit" und bei der gefährung des Straßenverkehrs "Rücksichtslosigkeit".
Schuldformen
Da Strafe, Unrecht und Schuld idR zueinander direkt proportional sind ist die Frage nach Vorsatz und Fahrlässigkeit auch für die Schuld relevant.
a) Vorsatzschuld
Die Vorsatzschuld ist die Vorwerfbarkeit von Rechtsfeindlichkeit.
b) Fahrlässigkeitsschuld
Die Fahrlässigkeitsschuld ist die Vorwerfbarkeit von Nachlässigkeit.
Unrechtsbewusstsein
Das Wissen um das Unrecht der Tat ist eine Voraussetzung der Schuld wie in § 17 StGB deutlich wird. Regelmäßig ist das Unrechtsbewusstsein gegeben. Hinreichend ist ein potenzielles nicht lediglich ein aktuelles Unrechtsbewusstsein.
Entschuldigungsgründe
Die entschuldigte Tat wird nicht durch das Recht gebilligt. In Anbetracht der außergewöhnlichen Konflikt- und Motivationslage wird allerdings Nachsicht geübt und auf einen Strafvorwurf verzichtet.