§ 178 BGB

From Ius

(Difference between revisions)
 
(One intermediate revision not shown)
Line 4: Line 4:
----
----
-
[[category: Bürgerliches Recht]]
+
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Current revision as of 10:42, 8 March 2007

Widerrufsrecht des anderen Teils

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.


Personal tools