§ 20 StGB
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Current revision as of 13:05, 28 January 2007
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Norm nennt als Voraussetzung der Schuldunfähigkeit eine psycho-biologische Komponente aus der sich die normativ-psychologische Einsichts- oder Steuerungsunfähigkeit ursächlich ergeben muss.
- krankhafte seelische Störung
Beispiele: hirnorganisch bedingte Zustände, endogene Psychosen, Schizophrenie, Zyklothymie
- tiefgreifende Bewusstseinstörung
Beispiele: Vollrausch, Erschöpfung, Ermüdung, Bewusstseinsstörung, Affekt
- Schwachsinn
- andere seelische Abartigkeit
Beispiele: Psychopathie, Neurosen, Triebstörungen