§ 20 StGB

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Die Norm nennt als Voraussetzung der Schuldunfähigkeit eine psycho-biologische Komponente aus der sich die normativ-psychologische  Einsichts- oder Steuerungsunfähigkeit ursächlich ergeben muss.
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* krankhafte seelische Störung
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'''Beispiele:''' hirnorganisch bedingte Zustände, endogene Psychosen, Schizophrenie, Zyklothymie
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* tiefgreifende Bewusstseinstörung
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'''Beispiele:''' Vollrausch, Erschöpfung, Ermüdung, Bewusstseinsstörung, Affekt
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* Schwachsinn
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* andere seelische Abartigkeit
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'''Beispiele:''' Psychopathie, Neurosen, Triebstörungen
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Current revision as of 13:05, 28 January 2007

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.


Die Norm nennt als Voraussetzung der Schuldunfähigkeit eine psycho-biologische Komponente aus der sich die normativ-psychologische Einsichts- oder Steuerungsunfähigkeit ursächlich ergeben muss.

  • krankhafte seelische Störung

Beispiele: hirnorganisch bedingte Zustände, endogene Psychosen, Schizophrenie, Zyklothymie

  • tiefgreifende Bewusstseinstörung

Beispiele: Vollrausch, Erschöpfung, Ermüdung, Bewusstseinsstörung, Affekt

  • Schwachsinn
  • andere seelische Abartigkeit

Beispiele: Psychopathie, Neurosen, Triebstörungen

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