§ 139 BGB

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'''Voraussetzung''' der Teilnichtigkeit ist die Einheitlichkeit und Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts sowie die Nichtigkeit eines Teiles.
 
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Die '''Prüfung''' erfolgt durch ergänzende Auslegung unter Beachtung der Vernunft, des Treu & Glaubens, der Verkehrssitte und spezieller Auslegungsregeln im BT BGB.
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'''Wirkung'''
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Regel ist die Nichtigkeit des Ganzen, Wirksamkeit eines Teiles die Ausnahme.
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'''Voraussetzungen'''
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* Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts
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Indikator ist hier die Einheit des Zustandekommens. Der Parteiwillen kann aber etwas anderes ergeben, wenn beispielsweise mehrere Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen.
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Der notwendig hypothetische Parteiwille wird nicht normativ-objektiv sondern natürlich ausgelegt.
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* Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
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* Nichtigkeit eines Teiles
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'''salvatorische Klauseln'''
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Solche Klauseln kehren das Regel-Ausnahme-Verhältnis um.
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
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Current revision as of 15:24, 11 July 2007

Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.



Wirkung

Regel ist die Nichtigkeit des Ganzen, Wirksamkeit eines Teiles die Ausnahme.


Voraussetzungen

  • Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts

Indikator ist hier die Einheit des Zustandekommens. Der Parteiwillen kann aber etwas anderes ergeben, wenn beispielsweise mehrere Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen.

Der notwendig hypothetische Parteiwille wird nicht normativ-objektiv sondern natürlich ausgelegt.

  • Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
  • Nichtigkeit eines Teiles


salvatorische Klauseln

Solche Klauseln kehren das Regel-Ausnahme-Verhältnis um.

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