Anspruch

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'''Definition:''' Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach [[§ 194 BGB]]).
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Das Recht ist '''subjektiv''', '''relativ''' und '''normativ''': Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.
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Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach [[§ 194 BGB]]).
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'''Anspruchsgrundlagen''' sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.
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Das Recht ist subjektiv, relativ und normativ: Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.
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Es gibt
 
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a) schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
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'''Anspruchsgrundlagen'''
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b) dingliche Ansprüche (Herausgabe)
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Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB. Sie sind durch die Wendung "''ist verpflichtet''" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.
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c) familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)
 
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d) erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnisanspruch)
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'''Arten'''
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Besteht eine Konkurrenz der Ansprüche (lässt sich ein Anspruch aus mehreren Grundlagen ableiten) so sind alle zu prüfen.
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* schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
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* dingliche Ansprüche (Herausgabe)
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Anspruchskummulation liegt vor, wenn ein Gläubiger mehrere Leistungen bekommen kann.
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* Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung
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[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 20:30, 12 July 2007

Definition

Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach § 194 BGB).

Das Recht ist subjektiv, relativ und normativ: Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.


Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB. Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.


Arten

  • schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
  • dingliche Ansprüche (Herausgabe)
  • familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)
  • erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnis)


Mehrheit

Anspruchskummulation liegt vor, wenn ein Gläubiger mehrere Leistungen bekommen kann.

Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn ...

Die Unterscheidung des Medikus in Anspruchskonkurrenz und Anspruchsnormkonkurrenz ist ein wenig diffizil.


Schema

Es sind stets alle Ansprüche zu prüfen!

  • vertragliche Ansprüche
  • vertragsähnliche Ansprüche
  • dingliche Ansprüche
  • Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung
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