§ 99 BGB
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Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache. | Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache. | ||
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Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung. | Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung. | ||
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Current revision as of 17:25, 17 October 2007
Früchte
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Früchte
Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier
Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen
Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters
Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung
Nutzungen
Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.
Lasten
Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung.