§ 62 GG

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Die Bundesregierung ist ein Kollegialorgan. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu.
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Dies ist die '''Legaldefinition''' der Bundesregierung.
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Die Bundesregierung ist ein '''Kollegialorgan'''. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu.
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[[category: Grundgesetz]]
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Inhalt:
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Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers: [[§ 63 GG]]
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Ernennung der Minister: [[§ 64 GG]]
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Verteilung der Verantwortung: [[§ 65 GG]]
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Befehlsgwalt über die Streitkräfte: [[§ 65a GG]]
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Berufs- und Gewerbeverbot: [[§ 66 GG]]
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Misstrauensvotum: [[§ 67 GG]]
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Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung: [[§ 68 GG]]
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Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit: [[§ 69 GG]]
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[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
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Current revision as of 13:34, 20 January 2007

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.


Dies ist die Legaldefinition der Bundesregierung.

Die Bundesregierung ist ein Kollegialorgan. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu.

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