§ 32 StGB

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Die Notwehr begründet sich aus dem individuellen Rechtsgüterschutz und der allgemeinen Rechtsbewährung.
 
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1. '''Notwehrlage'''
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'''Abwägung'''
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Angriff ist eine Handlung. Ausgeschlossen somit aufgrund mangelnder Handlungsqualität: A stürzt vom Dach in eine Menschenmenge.
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Abwägung durch den Gesetzgeber: Genereller Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers.
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Auch ein Unterlassen kann im Falle einer besonderen Schutzpflicht (Garantenstellung) ein Angriff sein. (Nichtstillen des Kindes)
 
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Gegenwärtigkeit schließt Präventvmaßnahmen aus.
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'''Ratio'''
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2. '''Notwehrhandlung'''
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Die Notwehr und die Nothilfe begründen sich aus dem individuellen Rechtsgüterschutz und der allgemeinen Rechtsbewährung.
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gegen Angreifer
 
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Erforderlichkeit (Eignung, mildesmögliches)
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'''Notwehrlage'''
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Gebotenheit (Interessenabwägung)
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''a) Angriff''
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3. '''Verteidigungwille'''
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Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter. Der Angriff braucht nicht gezielt oder schuldhaft zu sein, muss aber Handlungsqualität besitzen und kann auch in einem Unterlassen liegen.
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4. '''Notwehrüberschreitung''' ([[§ 33 StGB]])
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''b) Gegenwärtigkeit''
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5. '''Putativnotwehr'''
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Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Dies schließt Präventvmaßnahmen aus.
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[[category: Paragraphen des Strafrechts]]
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Ein Anriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angegriffene ihn nicht dulden braucht.
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Die Handlung muss gegen den Angreifer gerichtet sein.
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Eine Handlung ist als Verteidigung geeignet, wenn sie den Angriff ganz beenden oder wenigstens hindern kann.
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Erforderlichkeit ist gegeben wenn die Handlung das mildeste, gleichermaßen geeignete Mittel ist. Unsicherheiten gehen zu Lasten des Angreifers.
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Gebotenheit scheidet aus bei einem krassen Missverhältnis zum drohenden Schaden, wenn der Angriff provoziert oder selbst verschuldet wurde, der Angegriffene in einer Garantensetellung steht oder der Angreifende schuldunfähig ist oder irrt.
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Current revision as of 15:40, 6 November 2007

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



Abwägung

Abwägung durch den Gesetzgeber: Genereller Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers.


Ratio

Die Notwehr und die Nothilfe begründen sich aus dem individuellen Rechtsgüterschutz und der allgemeinen Rechtsbewährung.


Notwehrlage

a) Angriff

Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter. Der Angriff braucht nicht gezielt oder schuldhaft zu sein, muss aber Handlungsqualität besitzen und kann auch in einem Unterlassen liegen.

b) Gegenwärtigkeit

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Dies schließt Präventvmaßnahmen aus.

c) Rechtswidrigkeit

Ein Anriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angegriffene ihn nicht dulden braucht.


Notwehrhandlung

a) Hanlungsziel

Die Handlung muss gegen den Angreifer gerichtet sein.

b) Eignung

Eine Handlung ist als Verteidigung geeignet, wenn sie den Angriff ganz beenden oder wenigstens hindern kann.

c) Erforderlichkeit

Erforderlichkeit ist gegeben wenn die Handlung das mildeste, gleichermaßen geeignete Mittel ist. Unsicherheiten gehen zu Lasten des Angreifers.

d) Gebotenheit

Gebotenheit scheidet aus bei einem krassen Missverhältnis zum drohenden Schaden, wenn der Angriff provoziert oder selbst verschuldet wurde, der Angegriffene in einer Garantensetellung steht oder der Angreifende schuldunfähig ist oder irrt.


Verteidigungwille und -wissen


Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)


Putativnotwehr

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