Kausalität

From Ius

(Difference between revisions)
 
(20 intermediate revisions not shown)
Line 1: Line 1:
-
'''Definition:''' Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non, Bedingungstheorie/Äquivalenztheorie)
+
'''Definition'''  
-
'''alternative Kausalität'''
+
Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
-
Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werde: "Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich." (BGH 39, 195)
 
-
'''kummulative Kausalität''' (auch Gremienentscheidungen)
+
'''Formen'''
-
'''hypothetische Kausalität''' (Abgrenzung zur Unterbrechung des rettenden Kausalverlaufes, denn diese wird beachtet, insebesondere wenn die Unterbrechung ein aktives handeln ist. Es ist also lediglich verboten Reserveursachen für denselben Erfolg zu berücksichtigen.)
+
''a) Alternative Kausalität''  
-
'''zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität''' ( Abgrenzung zur ankünpfenden Kausalität: die zuvorkommende Kausalität schließt einen Zusammenhang der Ursachen aus.)
+
Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. (Gremienentscheidungen)
-
Nur die zuvorkommende Kausalität wird nicht als Kausalität gewertet.
+
''b) Kumulative Kausalität''
-
pdw 38, Notizen aus Kühl
+
''c) Hypothetische Kausalität''
 +
 
 +
Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen, die Formel vom konkreten Erfolg und der Beschleunigung und das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)
 +
 
 +
''d) Atypischer Kausalverlauf''
 +
 
 +
Hier ist die Kausalität nicht berührt. Diese Form der Kausalität wird aber in der objektiven Zurechung relevant.
 +
 
 +
''e) Anknüpfenden Kausalität''
 +
 
 +
Zur Abgrenzug der anknüpfenden Kausalität von der zuvorkommenden ist die Frage relvant ob die eine Ursache ohne die andere denkbar ist.
 +
 
 +
''f) Zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität''
 +
 
 +
Die Kausalität wird nur hier verneint.
 +
 
 +
 
 +
'''Modifikationen'''
 +
 
 +
''a) Eliminierungsformel''
 +
 
 +
Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.
 +
 
 +
''b) Erfolg in seiner konkreten Gestalt''
 +
 
 +
Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
 +
 
 +
''c) Beschleunigung''
 +
 
 +
Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt auch als Ursache.
 +
 
 +
''d)  Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen''
 +
 
 +
''e) Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen''
 +
 
 +
 
 +
'''Äquivalenztheorie'''
 +
 
 +
''a) Formeln''
 +
 
 +
Grundgedanke der Theorie ist eine Entsprechung von Ursache und Erfolg. Es stehen zwei Formeln zur Prüfung dieser Entsprechung zur Verfügung. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist ursächlich im Sinne des Strafrechts jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Nach der Formel von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine Handlung dann kausal, wenn sich an diese Handlung zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt abgeschlossen haben, die mit der Handlung nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen.
 +
 
 +
''b) Vorteile und Probleme''
 +
 
 +
Die Kausalität soll vorrechtlich wertungsfrei sein. Dies wird durch eine Anlehnung an den naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriff erreicht.
 +
 
 +
Die Bedingungstheorie führt zu einer uferlosen Kausalität welche bloße Mitverursachung und Beschleunigung als auch atypische Kausalverläufe mit einbezieht.
 +
 
 +
Darum besteht nach konkurrierende Theorien die Notwendigkeit die objektive Zurechnung in den Kausalitätsbegriff zu integrieren.
 +
 
 +
 
 +
'''Adäquanztheorie'''
 +
 
 +
Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie einen nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren Erfolg verursacht (eng) bzw. einen nicht völlig unvorhersehbaren Erfolg verursacht.
 +
 
 +
Diese Theorie integriert die besondere Prüfung auf atypische Kausalität bei der Zurechnung in den Kausalitätsbegriff. Verursachung und Zurechnung werden damit nicht sauber getrennt.
 +
 
 +
Sie ist die herrschende Lehre im Privatrecht.
 +
 
 +
Diese Theorie ist stets anzuwenden, wenn ein atypischer Kausalverlauf auftritt. Auch ist ein Streitentscheid notwendig.
 +
 
 +
 
 +
'''Relevanztheorie'''
 +
 
 +
Sie trennt Kausalität und objektive Zurechnung, indem sie für die Kausalität die Äquivalenztheorie und für die Zurechenbarkeit die Kriterien der Adäquanztheorie verwendet.
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Current revision as of 20:17, 5 November 2007

Definition

Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.


Formen

a) Alternative Kausalität

Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. (Gremienentscheidungen)

b) Kumulative Kausalität

c) Hypothetische Kausalität

Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen, die Formel vom konkreten Erfolg und der Beschleunigung und das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)

d) Atypischer Kausalverlauf

Hier ist die Kausalität nicht berührt. Diese Form der Kausalität wird aber in der objektiven Zurechung relevant.

e) Anknüpfenden Kausalität

Zur Abgrenzug der anknüpfenden Kausalität von der zuvorkommenden ist die Frage relvant ob die eine Ursache ohne die andere denkbar ist.

f) Zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität

Die Kausalität wird nur hier verneint.


Modifikationen

a) Eliminierungsformel

Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.

b) Erfolg in seiner konkreten Gestalt

Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

c) Beschleunigung

Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt auch als Ursache.

d) Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen

e) Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen


Äquivalenztheorie

a) Formeln

Grundgedanke der Theorie ist eine Entsprechung von Ursache und Erfolg. Es stehen zwei Formeln zur Prüfung dieser Entsprechung zur Verfügung. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist ursächlich im Sinne des Strafrechts jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Nach der Formel von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine Handlung dann kausal, wenn sich an diese Handlung zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt abgeschlossen haben, die mit der Handlung nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen.

b) Vorteile und Probleme

Die Kausalität soll vorrechtlich wertungsfrei sein. Dies wird durch eine Anlehnung an den naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriff erreicht.

Die Bedingungstheorie führt zu einer uferlosen Kausalität welche bloße Mitverursachung und Beschleunigung als auch atypische Kausalverläufe mit einbezieht.

Darum besteht nach konkurrierende Theorien die Notwendigkeit die objektive Zurechnung in den Kausalitätsbegriff zu integrieren.


Adäquanztheorie

Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie einen nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren Erfolg verursacht (eng) bzw. einen nicht völlig unvorhersehbaren Erfolg verursacht.

Diese Theorie integriert die besondere Prüfung auf atypische Kausalität bei der Zurechnung in den Kausalitätsbegriff. Verursachung und Zurechnung werden damit nicht sauber getrennt.

Sie ist die herrschende Lehre im Privatrecht.

Diese Theorie ist stets anzuwenden, wenn ein atypischer Kausalverlauf auftritt. Auch ist ein Streitentscheid notwendig.


Relevanztheorie

Sie trennt Kausalität und objektive Zurechnung, indem sie für die Kausalität die Äquivalenztheorie und für die Zurechenbarkeit die Kriterien der Adäquanztheorie verwendet.

Personal tools