Freiheitlich-demokratische Grundordnung
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Current revision as of 09:23, 9 February 2007
Stellung
Die Stellung des Begriffs legt seine grundlegende Bedeutung nahe. Das Grundgesetz verweist auf die freiheitlich demokratische Grundordnung in den §§ 10, 11, 73, 87a und ursprünglich nur in den §§ 18, 21 und 91.
Inhalt
Er betont die Einheit von Demokratie und Freiheit und setzt damit einen Gegensatz zur relativen formalen Demokratie, welcher die Rechtfertigung zur Wehrhaftigkeit und Werthaftigkeit bietet und ein Gegengewicht zum Mehrheitsprinzip bietet.
Rang
Der Begriff ist der unveränderbare archimedische Punkt und Kern einer dynamischen Verfassung und Demokratie.
Prinzipien
Definiert durch BVerfG 2,1 (SRP) und 5,85 (KPD) und zuvor schon in § 92 StGB.
- Achtung der MenschenR
- Gewaltverbot, Willkürverbot (§ 92 StGB)
- Gewaltenteilung
- Volksouverenität
- Mehrparteienprinzip
- Chancengleichheit der Parteien
- Recht auf Opposition
- Verantwortlichkeit der Regierung (Abwählbarkeit)
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Unabhängigkeit der Gerichte