Gesetz

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Das GG verwendet einen formellen Gesetzesbegriff, der es es dem Parlament überlässt as es gesetzlich
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Gesetz im materiellen Sinne ist jede Norm.
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regelt und was nicht.
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Gesetz in diesem Sinne ist was form- und verfahrensgerecht entstanden ist. Hier ist zwischen der Zuweisung von Verbands- (Bund & Länder)und Organkompetenzen zu unterscheiden. Die einzige materielle Schranke ist die Grundrechtsbindung und im weiteren Sinne die verfassungsmäßige Ordnung.
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Gesetz im formellen Sinne ist was form- und verfahrensgerecht, entsprechend der Verfassung, entstanden ist.  
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Gesetze welche konkrete Maßnahmen (Haushalt, Enteignung), Delegationen an die Exekutive und Regelungen von Einzefällen vorsehen sind also verfassungskonform, insofern sie sie oben genannten materiellen Schranken nicht übertreten.
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Das GG verwendet einen also formellen Gesetzesbegriff, der es es dem Parlament überlässt was es gesetzlich regelt und was nicht.
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Gesetze können vor dem Bundesverfassungsgericht geprüft werden.
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Die einzige materiell-rechtliche Schranke ist die Grundrechtsbindung und im weiteren Sinne die verfassungsmäßige Ordnung.
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a) Normenkontrolle, vorgebracht von Parlamentariern u.a.
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Gesetze welche konkrete Maßnahmen (Haushalt, Enteignung), Delegationen an die Exekutive und Regelungen von Einzefällen vorsehen sind also verfassungskonform, insofern sie sie oben genannten materiell-rechtlichen Schranken nicht übertreten.
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b) Verfassungsbeschwerden gegen vermeintliche staatliche Grundrechtsverletzungen vorgebracht durch alle Bürger
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Die beiden Definitionen verhalten sich wie Mengen, welch sich scheiden, aber nicht decken. Schnittmenge sind die Gesetze des Bundestages welche Normen beinhalten. Gesetz im materiellen Sinne, aber nicht im formellen Sinne sind Verordnungen. Gesetz im formellen, aber nicht materiellen Sinne sind das Haushaltsgesetz u.ä.
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In folgender Schrittfolge wird dies geprüft:
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1. Zuständigkeit
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2. Gesetzgebung
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3. materielle Verfassungsmäßigkeit
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a) Grundrechte
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b) allgemeine Verfassungsordnung
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[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 06:37, 7 January 2007

Gesetz im materiellen Sinne ist jede Norm.

Gesetz im formellen Sinne ist was form- und verfahrensgerecht, entsprechend der Verfassung, entstanden ist.

Das GG verwendet einen also formellen Gesetzesbegriff, der es es dem Parlament überlässt was es gesetzlich regelt und was nicht.

Die einzige materiell-rechtliche Schranke ist die Grundrechtsbindung und im weiteren Sinne die verfassungsmäßige Ordnung.

Gesetze welche konkrete Maßnahmen (Haushalt, Enteignung), Delegationen an die Exekutive und Regelungen von Einzefällen vorsehen sind also verfassungskonform, insofern sie sie oben genannten materiell-rechtlichen Schranken nicht übertreten.

Die beiden Definitionen verhalten sich wie Mengen, welch sich scheiden, aber nicht decken. Schnittmenge sind die Gesetze des Bundestages welche Normen beinhalten. Gesetz im materiellen Sinne, aber nicht im formellen Sinne sind Verordnungen. Gesetz im formellen, aber nicht materiellen Sinne sind das Haushaltsgesetz u.ä.

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