Rechtssubjekt

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Das subjektive Recht setzt Träger vorraus. Dies sind natürliche und juristische Personen.
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'''Definition:''' Ein Rechtssubjekt ist der Träger der Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte und der Rechtsbeziehungen zu anderen Rechtssubjekten.
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'''Natürliche Personen:'''
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Natürliche und Juristische Personen können Rechtssubjekte sein.
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'''Juristische Personen:'''
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'''Juristische Personen'''
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Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen.  Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor:
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'''Definition:''' Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen und einem Typ entsprechen.  
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a) Stiftung:  ohne Mitglieder, Konzession
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Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber.
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b) Verein:    Mitglieder, Eintragung, keine Mitgliederhaftung
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Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts.
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[[category: Metaphysik]]
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ba) wirtschaftlicher Verein
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bb) Idealverein
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Des weiteren sind juristische Personen wie die AG, die GmbH und die Genossenschaft (jeweils Eintragung) relevant.
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Current revision as of 14:01, 21 February 2007

Definition: Ein Rechtssubjekt ist der Träger der Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte und der Rechtsbeziehungen zu anderen Rechtssubjekten.

Natürliche und Juristische Personen können Rechtssubjekte sein.

Juristische Personen

Definition: Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen und einem Typ entsprechen.

Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber.

Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts.

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