§ 103 GG

From Ius

(Difference between revisions)
 
(4 intermediate revisions not shown)
Line 1: Line 1:
-
Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung
+
'''Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung'''
-
[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
+
 
 +
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
 +
 
 +
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
 +
 
 +
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
 +
 
 +
----
 +
[[category: Grundgesetz]]

Current revision as of 13:40, 20 January 2007

Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.


Personal tools